OffeneUrteileSuche
Leitsatz

III ZR 145/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 145/05 Verkündet am: 20. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs. 1 a) Ist in einem Vertrag zwischen einem Belegarzt und dem Träger des Kranken- hauses nicht verabredet, in welcher Frist das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass sechs Monate ange- messen sind, um dem anderen Vertragsteil die im Hinblick auf die Kündigung notwendigen Dispositionen zu ermöglichen. b) Sollen im Kündigungszeitpunkt vorliegende Umstände abweichend hiervon eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen oder eine längere verlangen, trägt die Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich in Anspruch nehmen will. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 145/05 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war seit 1977 aufgrund einer mündlich geschlossenen Vereinba- rung in einem von der Klägerin geführten Krankenhaus Belegarzt. Mit Schrei- ben vom 13. Dezember 2003 teilte er der Klägerin mit, dass er zum Ende März 2004 seine Tätigkeit als Belegarzt beende. Die Klägerin bestätigte mit Schrei- ben vom 6. Februar 2004 den Eingang dieser Kündigung und wies darauf hin, dass das Vertragsverhältnis - nach ihrer Auffassung - nur mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden könne; sie sprach zugleich die Erwartung 1 - 3 - aus, dass der Beklagte seine Belegarzttätigkeit bis zum 30. Juni 2004 fortsetze. Nach einem weiteren Schreiben der Klägerin führte der Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2004 nähere Gründe an, weshalb er das Vertragsverhältnis als zum 31. März 2004 beendet ansehe. Die Klägerin behauptet, sie habe durch die Beendigung der Beleg- arzttätigkeit des Beklagten im zweiten Quartal 2004 einen Schaden von 45.216,09 € erlitten. Sie macht insoweit geltend, in den Jahren 2001 bis 2003 seien ihr durch die operative Tätigkeit des Beklagten im Quartal durchschnittlich 60.288,12 € zugeflossen. In Höhe von 75 %, das ist die Klagesumme, entstün- den ihr fixe Kosten für Personal und Sachmittel, die nicht innerhalb von kurzer Zeit abgebaut werden könnten. 2 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 45.216,09 € nebst Zinsen ge- richtete Klage abgewiesen, da das Vertragsverhältnis zum 31. März 2004 be- endet worden sei. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner vom Senat zuge- lassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht- lichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts, auf den grundsätz- 5 - 4 - lich die für Dauerverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen, im We- sentlichen übereinstimmenden Kündigungsbestimmungen der §§ 553 (a.F.), 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn - wie hier - im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 212/70 - NJW 1972, 1128, 1129; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1987 - III ZR 67/86 - BGHR BGB § 305 Belegarztvertrag 1; vom 26. Februar 1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB § 626 Belegarzt 1). Zusätzlich ist für den Rechtszustand ab dem 1. Januar 2003 für das hier im Jahr 1977 begründete Dauerschuldverhältnis (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) auf die Regelungen in §§ 314, 543 BGB hinzuweisen. Danach kann das Vertragsverhältnis ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist oder zur Unzeit nur gekündigt werden, wenn dem Kündigenden ein wichtiger Grund zur Seite steht. Fehlt ein solcher Grund, so ist bei der Kündigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Frist einzuhal- ten. Die Bemessung dieser Frist ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur darauf hin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht gegen Er- fahrungssätze, Verfahrensregeln oder Denkgesetze verstoßen hat. 2. Das Berufungsgericht, das Gründe für eine fristlose Vertragsbeendigung verneint hat, hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten als angemessen angesehen. Dabei hat es Beratungs- und Formulierungshilfen der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Auslegungshinweis herangezogen, die nach Ab- lauf einer Probezeit von sechs Monaten als Kündigungsfrist einen Zeitraum von sechs Monaten zum Quartalsende und nach einer Vertragsdauer von fünf Jah- ren zwölf Monate zum Quartalsende vorsehen. Das Berufungsgericht hat die- sen Beratungs- und Formulierungshilfen erhebliches Gewicht als Auslegungs- hinweis zugemessen, weil die Klägerin diese Fristen in den schriftlich abge- schlossenen Belegarztverträgen mit den betroffenen Ärzten vereinbart habe, 6 - 5 - was dafür spreche, dass sie von beiden betroffenen Seiten als interessenge- recht und angemessen betrachtet würden. Anstelle einer sich aus den Bera- tungs- und Formulierungshilfen ergebenden Kündigungsfrist von zwölf Monaten hat das Berufungsgericht jedoch eine Frist von sechs Monaten für angemessen gehalten, weil die Klägerin infolge der Kündigung des Beklagten weder Arbeits- verhältnisse hätte auflösen noch Veränderungen in der Sachausstattung des Krankenhauses hätte vornehmen müssen und weder ersichtlich noch geltend gemacht sei, dass der Abschluss eines neuen Belegarztvertrages auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Vertragspart- ners einen längeren Zeitraum als sechs Monate beanspruche. Demgegenüber rechtfertigten die vom Beklagten angeführten Interessen keine kürzere Kündi- gungsfrist. 3. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben- den Punkt nicht stand. 7 a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten hätten keine Gründe für eine fristlose Vertragsbeendigung zur Seite gestanden. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet. 8 b) Grundsätzlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht versucht hat, den Beratungs- und Formulierungshilfen der Deut- schen Krankenhausgesellschaft für die Frage der Angemessenheit der Kündi- gungsfrist Auslegungshilfen zu entnehmen. Auch der Senat hat die Heranzie- hung solcher Vertragsmuster, die naturgemäß nicht in jeder Hinsicht miteinan- der übereinstimmen (vgl. etwa das in Weber/Müller, Chefarzt- und Belegarztver- trag, 1999, abgedruckte Muster), als Auslegungshilfe gebilligt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 1987 - III ZR 164/85 - BGHR BGB § 626 Belegarzt 1). Hierfür 9 - 6 - spricht, dass solche Vertragsmuster geeignet sind, den im Rahmen einer Ver- tragsauflösung auftretenden Interessenkonflikten in einer ausgleichenden Wei- se Rechnung zu tragen und den Betroffenen Rechtssicherheit für ihre weiteren Dispositionen zu vermitteln. Dieser Gesichtspunkt hat vor allem deshalb eine erhebliche Bedeutung, weil die Wirksamkeit der Kündigung im Zeitpunkt ihrer Erklärung zu beurteilen ist. Auch wenn der Senat - was die Angemessenheit der Kündigungsfrist angeht - auf die Umstände im Einzelfall abstellt, ist damit nicht verbunden, dass der Kündigungsgegner verpflichtet wäre, im Einzelnen Gründe darzulegen und im Streitfall zu beweisen, weshalb er eine spätere Vertragsbe- endigung zur Wahrung seiner Interessen benötige. Die Angemessenheit der Kündigungsfrist ist vielmehr aufgrund einer im Zeitpunkt der Kündigungserklä- rung vorausschauenden Bewertung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat die Beratungs- und Formulierungshilfen der Deutschen Krankenhausgesellschaft nicht schematisch übernommen, die bei einer - wie hier - mehr als fünfjährigen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten vorsehen und damit vornehmlich der Interessenlage von Beleg- ärzten Rechnung tragen dürften, sich bei einer längeren Vertragsdauer auf eine Kündigung durch den Krankenhausträger ausreichend einzustellen. Seine all- gemeine Erwägung, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten genüge, dass die Klägerin - auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt - einen ande- ren Vertragspartner finden könne, hält der Senat im Ausgangspunkt für richtig. Er sieht eine solche Frist angesichts notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen - sei es für die Anbahnung neuer Vertragsbeziehungen mit einem anderen Be- legarzt, sei es für durch die Kündigung ausgelöste anderweitige Anpassungs- prozesse im Krankenhausbetrieb - auch im Regelfall als notwendig an. Dies schließt es im Einzelfall aber nicht aus, dass auch andere im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegenden Umstände eine kürzere Kündigungsfrist 10 - 7 - rechtfertigen oder eine längere verlangen. Für solche besonderen Umstände trägt die Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich in Anspruch nehmen will. c) Die angefochtene Entscheidung kann indes nicht bestehen bleiben, weil sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem Umstand ausein- andergesetzt hat, dem Beklagten sei im Hinblick auf die umbaubedingte Not- wendigkeit der Nutzung von Räumlichkeiten in der M. Straße ab dem 1. April 2004 eine Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ge- wesen. Zwar hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - zutreffend angenom- men, dass sich aus diesem Umstand nicht das Recht des Beklagten ergab, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Es hat aber nicht in dem gebotenen Maß geprüft, ob gegen eine Fortdauer des Vertragsverhältnis- ses der vom Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt sprach, er könne in diesen Räumlichkeiten nicht gewährleisten, dass in Fällen der Notwendigkeit eines Notkaiserschnitts die von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. empfohlenen Zeiten einer operativen Versorgung eingehalten werden könnten. Das Berufungsgericht hat zwar anhand des Stadtplans der Stadt W. die Feststellung getroffen, der Beklagte hätte keine von sei- ner Praxis weiter entfernte Strecke zurücklegen müssen. Den in der primären ärztlichen Verantwortung des Beklagten liegenden Gesichtspunkt, wegen zu bestimmten Tageszeiten anzutreffender Verkehrsbehinderungen in Fällen einer Notsectio nicht rechtzeitig zur Stelle zu sein, hat es jedoch nicht gebührend be- achtet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht diese Besorgnis des Beklagten mit der Erwägung auszuräumen versucht, in einem solchen - nicht planbaren - Notfall müsse dieser früher ins Krankenhaus fahren. 11 - 8 - 4. Wie die Revision mit Recht rügt, sind auch im Übrigen die Voraussetzun- gen für den Erlass eines Grundurteils nicht gegeben. Das angefochtene Urteil geht ohne nähere Begründung davon aus, dass der geltend gemachte An- spruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten mit ho- her Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehe. Ob eine solche Überle- gung gerechtfertigt wäre, wenn die Klägerin nach § 252 Satz 2 BGB entgange- nen Gewinn geltend machen würde, mag dahinstehen. Denn die Klägerin ver- langt nicht entgangenen Gewinn, sondern begründet ihren Schaden mit weiter entstehenden fixen Kosten, weil die vorgehaltenen personellen und sächlichen Mittel nach der Kündigung durch den Beklagten nicht innerhalb von kurzer Zeit hätten abgebaut werden können. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der Beklagte indes bereits erstinstanzlich im Wesentlichen unwidersprochen mit dem Vortrag bestritten, die Klägerin habe unmittelbar nach seinem Ausscheiden Verträge mit zwei anderen Belegärzten der plastischen Chirurgie geschlossen. Unter diesen Umständen musste die Klägerin näher begründen, inwieweit an- gesichts des Abschlusses neuer Belegarztverträge überhaupt der geltend ge- machte Schaden eingetreten sein soll. 12 5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach- holung der fehlenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen. Dabei hat es auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin 13 - 9 - auseinanderzusetzen, der Beklagte habe so frühzeitig von der Verlegung der Belegbetten in die M. Straße erfahren, dass er diesem Umstand durch eine frühere Kündigung hätte Rechnung tragen können. Schlick Wurm Streck Dörr Galke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 O 212/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 25/05 -