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Leitsatz

I ZB 105/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 105/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Sequestrationskosten ZPO §§ 103, 104 Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 105/05 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 23. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie- sen. Wert der Rechtsbeschwerde: 4.923,35 €. Gründe: I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landge- richts Frankfurt (Oder), durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die in ihrem Besitz befindlichen und auf ihrem Betriebsgrundstück in B. la- gernden Bierfässer, die mit "S. " gekennzeichnet waren, an einen Ge- richtsvollzieher als Sequester herauszugeben. 1 - 3 - Am 19. Oktober 2001 übergab der mit der Durchführung der Zwangsvoll- streckung beauftragte Gerichtsvollzieher die Fässer an einen Gerichtsvollzieher als Sequester. Dieser lagerte die Fässer bei einem Speditionsunternehmen ein. 2 3 Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten des Sequesters ein- schließlich der Lagerkosten beantragt. Das Landgericht hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.923,35 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwer- de der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Kosten- festsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der An- tragstellerin zurückgewiesen (OLG Brandenburg Rpfleger 2006, 101). 4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag- stellerin. 5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer- de ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Die Frage, ob eine Partei die Kosten der Sequestration als Kosten der Zwangsvollstreckung zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festsetzen lassen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 7 a) Zum Teil wird angenommen, die Kosten der Sequestration könnten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, weil die Vollziehung des Vollstreckungstitels mit der Übergabe an den Sequester beendet sei. Die Kosten beruhten auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag und die Se- 8 - 4 - questration sei keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Es sei eine mate- riell-rechtliche Frage, wer die Kosten der Sequestration zu tragen habe, für de- ren Entscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen sei (OLG Koblenz MDR 1981, 855; Rpfleger 1991, 523; OLG Schleswig SchlHA 1993, 124; JurBüro 1996, 89, 90; OLG Hamm JurBüro 1997, 160; Wieczorek/Schütze/ Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 938 Rdn. 15). Dieser Ansicht hat sich das Be- schwerdegericht angeschlossen. b) Dagegen wird zu Recht die Ansicht vertreten, die Kosten der Se- questration könnten im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kosten- grundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem Sequestration angeordnet worden sei (OLG Karlsruhe Rpfleger 1981, 157; OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 550; 1996, 89; MünchKomm.ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 938 Rdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 938 Rdn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 938 Rdn. 10). 9 aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung notwendig waren. Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, rech- nen hierzu die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendi- gen Kosten. 10 Dem steht nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrecht- lichen Vertrag mit dem Sequester beruht und der Sequester kein Vollstre- ckungsorgan im Sinne der Zivilprozessordnung ist (BGHZ 146, 17, 20). Die Er- stattung der Kosten der Rechtsverfolgung ist nicht von der Natur des Rechts- verhältnisses abhängig, von dem die Kosten herrühren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen etwa 11 - 5 - auch Kosten für Detektivermittlungen, für Testkäufe und für Nachforschungen im Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten), die ebenfalls auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge ent- stehen. bb) Für die Festsetzung der Kosten der Sequestration im Kostenfestset- zungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO sprechen zudem Gründe der Prozess- wirtschaftlichkeit, weil in dem die Sequestration anordnenden Verfahren regel- mäßig eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Mit dem Kostenfestset- zungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO steht ein gegenüber der Geltendma- chung im Klagewege einfacheres Verfahren zur Verfügung, um dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel über die Sequestrationskosten an die Hand zu geben. Schutzwürdige Belange des Schuldners werden hierdurch nicht betroffen. So- weit diesem Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Tragung der Seque- strationskosten dem Grunde oder der Höhe nach zustehen, die im Kostenfest- setzungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, kann er diese ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2, § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BGHZ 3, 381, 382; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 767 Rdn. 35; Zöller/Herget aaO § 104 Rdn. 21, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage"). 12 - 6 - 2. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - hierüber keine Entscheidung getroffen hat. 13 Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.01.2005 - 18 O 326/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2005 - 6 W 21/05 -