Entscheidung
2 ARs 286/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 286/06 2 AR 158/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Az.: 480 Js 13418/02 Staatsanwaltschaft Bremen Az.: 104 (107) Ls 480 Js 13418/02 hw Amtsgericht Bremen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 19. Juli 2006 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem Amtsgericht Stuttgart übertragen. Gründe: Dem Angeklagten wird mit der bei dem Amtsgericht Bremen erhobenen zugelassenen Anklage eine in der Zeit von 1996 bis 1998 begangene Miss- handlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. In der Anklageschrift sind neun Zeugen benannt. Eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen war auf drei Tage terminiert. 1 Der Angeklagte wohnt seit 2002 in Stuttgart. 2001 wurde er Opfer eines Über- falls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. 2004 und 2005 wurden mehrere amtsärztliche Gutachten eingeholt, nach denen die Verhandlungs- und Reise- fähigkeit des Angeklagten in gravierender Weise eingeschränkt ist. Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, sie nach § 15 StPO an das Amtsgericht Stuttgart zu übertragen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme Folgendes aus- geführt: 2 - 3 - "Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge- richt Stuttgart liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Bremen ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Stuttgart lebende Angeklagte ist nur - wie das vorlegende Gericht in seinem Antrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt - sehr einge- schränkt reise- und verhandlungsfähig; es erscheint auf der Grundlage der vor- liegenden Gutachten ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Ange- klagten nach Bremen reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsge- richt Bremen schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptver- handlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Stuttgart durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)." 3 Dem schließt sich der Senat an.4 Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl