Entscheidung
AnwZ (B) 8/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/06 vom 17. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 17. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Frei- en und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht H. und seit 1986 auch bei dem Oberlandesgericht zuge- lassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu- lassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö- gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfü- gung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge- richtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung sei- nes Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so- fortigen Beschwerde beantragt. 1 - 3 - II. 2 Der Senat entscheidet vorab über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Dieser ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme- fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Vorausset- zung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Wi- derrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist je- doch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Präventiv- maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Ge- fahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluss v. 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 63 f; v. 9. Mai 2003 – AnwZ(B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643). 3 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.4 Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung wa- ren gegen den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre- 5 - 4 - ckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von Fremdgeldern in Höhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwi- schenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem eher verschlechtert haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 9. Mai 2006 ist es zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in einer Größenordnung von ca. 480.000 € (Hauptforderungen) gegen den An- tragsteller gekommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006 selbst eingeräumt, dass eine „immer noch andauernde“ Zahlungsunfähigkeit vorliege. Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs über die abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gefährdung der Interes- sen der Rechtsuchenden ist hier gegeben. Der Antragsteller unterhält für ein- gehende Fremdgelder kein Anderkonto. Er hat bereits in einem Fall („Nachlass- verwaltung Sch. “) trotz wiederholter Mahnungen und Einleitung eines ge- richtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Größenordnung von mindestens 150.000 € nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine Vermögensverhältnisse 6 - 5 - haben sich eher weiter verschlechtert, er ist fortlaufenden Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In Anbetracht dieser Umstän- de bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in Bezug auf den Um- gang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der Rechtsuchenden weiterhin konkret gefährdet sind. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - II ZU 12/05 -