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Entscheidung

VII ZR 307/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 307/04 vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 21. März 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewie- sen. Gründe: Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders (jetzi- ger Kläger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006 beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 1 Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der ver- walteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des Schuld- ners (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 € und hinsichtlich der Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 € aus. Nach Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 € für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Re- visionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 23.917,64 € insgesamt 3.285,82 €. Da aus der vorhandenen freien Masse diese 2 - 3 - Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dressler Haß Wiebel Kuffer Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 - OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -