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Entscheidung

5 StR 161/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 161/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts Berlin zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus: 1 „Das Landgericht ist versehentlich in Bezug auf die Beschwer- deführerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe ermögli- chen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche Überprü- fung, weil sie keine Beweiswürdigung zur festgestellten Beihilfe der Be- schwerdeführerin zu den Betäubungsmitteldelikten des Mitangeklagten M. enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem 2 - 3 - Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es wird nur die Einlassung des Mitangeklagten M. wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau gehabt haben soll.“ Dem schließt sich der Senat an.3 Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause