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2 StR 499/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 499/05 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Angeklagten am 11. Juli 2006 gemäß § 30 StPO beschlos- sen: Die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß sind von der Mitwirkung an der Entscheidung des Senats über die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 nicht ausgeschlossen. Gründe: Durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 sind der Angeklagte K. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und der Angeklagte W. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt worden. 1 1. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, der Angeklagte K. habe im Zeitraum ab 1995 bis zu seinem Ausscheiden aus diesen Funktionen als Vorsitzender des Landesverbands Hessen und Vor- standsmitglied der Christlich Demokratischen Union (CDU) Deutschlands im Jahre 1998 aus unbekannten Quellen stammendes Parteivermögen, das auf verschleierten Konten zunächst in der Schweiz und ab 1994 in Liechtenstein verborgen worden war, vor den Organen der Partei verheimlicht und an inhalt- lich falschen jährlichen Rechenschaftsberichten des Landesverbands gegen- 2 - 3 - über der Bundespartei mitgewirkt, die in deren Rechenschaftsberichte gegen- über dem Präsidenten des Deutschen Bundestags eingingen. Dieser habe des- halb mit Bescheid vom 14. Februar 2000 einen Betrag von ca. 41,3 Mio. DM zuviel ausgezahlter staatlicher Zuwendungen von der Partei zurück gefordert. Der Landesverband habe hierfür gegenüber dem Bundesverband Ersatzleis- tungen erbracht; der Schaden sei später teilweise mittels einer Sonderumlage der Mitglieder ausgeglichen worden. Der Angeklagte W. habe in seiner Funktion als Bevollmächtigter dem Angeklagten K. Beihilfe geleistet. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Der An- geklagte W. erhebt unter anderem eine auf die Verletzung von § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge, wonach der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung zwin- gend ausgeschlossen gewesen sei, weil er Mitglied des Landesverbands Hes- sen der CDU und daher Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO gewesen sei. Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Angeklagten ist auf den 6. September 2006 bestimmt. 3 Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat der nach der senatsinternen Ge- schäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß mitgeteilt, er sei seit ca. 20 Jahren Mitglied der CDU Deutschlands, habe auf örtlicher und regionaler Ebene Ämter ausgeübt und tue dies weiterhin. 4 Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 hat die Vorsitzende des Senats, Vorsit- zende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, mitgeteilt, sie sei im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglied des Landesverbands Nordrhein- Westfalen der CDU Deutschlands gewesen und sei dies auch gegenwärtig. 5 - 4 - Der Generalbundesanwalt sowie die Verteidigung des Angeklagten K. haben zu den Selbstanzeigen der beiden Richter eine Stellungnahme nicht abgegeben. 6 Die Verteidigung des Angeklagten W. hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, eine Verletzteneigenschaft der beiden Richter scheide von vornher- ein aus, weil sie nicht Mitglieder des Landesverbands Hessen der CDU Deutschlands seien und eine individuelle Mitgliedschaft auf Bundesebene nicht bestehe. 7 Im Hinblick auf die Selbstanzeigen der beiden Richter hat der Senat ge- mäß § 30 StPO darüber zu entscheiden, ob die Vorsitzende Richterin am Bun- desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revi- sionen ausgeschlossen sind. 8 2. Ein Ausschlussgrund gemäß § 22 Nr. 1 StPO liegt nicht vor.9 a) Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO § 22 Verletzter 1; BayObLG NStZ 1993, 347; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 6; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. § 22 Rdn. 4; Kuckein in KK-StPO § 338 Rdn. 55). § 22 Nr. 1 StPO schließt nur solche Personen regelmäßig und ohne Rücksicht auf die Frage in- dividueller Befangenheit (§ 24 StPO) als Richter aus, die schon auf Grund ihrer formalen Stellung als Betroffene des verfahrensgegenständlichen Geschehens die Gewähr persönlicher Unbefangenheit nicht bieten. Eine nur entfernte oder mittelbare Betroffenheit reicht hierfür nicht aus. 10 - 5 - Bei einem Vermögensdelikt kommt es daher darauf an, ob durch das tat- sächliche Geschehen, welches Gegenstand des Strafverfahrens ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Richter unmittelbar ein Vermögensnachteil bewirkt worden ist (vgl. Wendisch in LR 25. Aufl. § 22 Rdn. 7). Das ist bei den beiden Richtern weder hinsichtlich der von der Anklage umfassten und im angefochte- nen Urteil festgestellten Handlungen zu Lasten des Landesverbands Hessen noch hinsichtlich derjenigen zu Lasten des Bundesverbands der CDU Deutsch- lands der Fall. 11 b) Die CDU Deutschlands ist, wie auch andere Parteien in Deutschland, als nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) organisiert. Dabei ist nach den Sat- zungen der Bundespartei und der Landesverbände davon auszugehen, dass die Aufnahme, über die regelmäßig der für den Wohnsitz zuständige Kreisver- band entscheidet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Statuts der CDU Deutsch- lands - im Folgenden: Statut -; § 4 Abs. 8 Satz 1 Satzung der CDU Hessen - im Folgenden: Satzung Hessen), zur (unmittelbaren) Mitgliedschaft sowohl in dem jeweiligen Landesverband als auch in dem Bundesverband führt; letzterer ist nicht nur als Dachverband der Landesverbände organisiert. Das ergibt sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten W. , aus §§ 16 ff., § 35 Abs. 1, aber auch aus §§ 10, 11 Abs. 3 des Statuts. 12 Ist somit jedes Mitglied eines Kreis- und Landesverbands zugleich Mit- glied des nicht rechtsfähigen Vereins auf Bundesebene, so käme grundsätzlich eine unmittelbare Betroffenheit sämtlicher Mitglieder der Bundespartei in Be- tracht, wenn ihnen das Vermögen der Gesamtpartei - und damit auch dasjenige des jeweiligen Landesverbands - in gesamthänderischer Verbundenheit gemäß § 54 Satz 1 i.V.m. § 718 Abs. 1 BGB zustände (vgl. dazu BGH NJW 1990, 1181), und eine Zuordnung des Parteivermögens zur Bundespartei als solcher oder zu ihren Untergliederungen daher nicht möglich wäre. 13 - 6 - c) Das Reichsgericht hat für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des BGB zu Lasten des Vereinsvermögens eines kleinen, aus den Richtern eines Gerichts bestehenden nicht eingetragenen Idealvereins begangen wurden, ent- schieden, Verletzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO seien sämtliche Vereinsmit- glieder (RGSt 33, 314, 316). Auch wenn das Vereinsvermögen wegen fehlender Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins grundsätzlich den Mitgliedern als Gesamthandsgemeinschaft zugeordnet wurde (vgl. auch Palandt-Heinrichs BGB 65. Aufl. § 54 Rdn. 7), ist in der Entwicklung der Rechtsprechung die ver- mögensrechtliche Anbindung an die einzelnen Mitglieder nicht rechtsfähiger Vereine, namentlich bei Großorganisationen, fast ganz aufgegeben worden (vgl. z. B. BGHZ 42, 210, 216; 50, 325, 329). Im Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat der Bundesgerichtshof ent- schieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außen-GbR, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, Rechtsfähigkeit besitzt; das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten der Gesell- schaft und der Haftung persönlich haftender Gesellschafter entspricht danach demjenigen bei der OHG. Auch diese inzwischen wohl unstreitige Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR spricht dafür, die Regelung des § 54 Satz 1 BGB jedenfalls eng auszulegen. In der Literatur wird aus der ge- nannten Rechtsentwicklung gefolgert, dass auch der nicht rechtsfähige Verein selbst Träger seines Aktiv- und Passivvermögens sei (vgl. Weick in Staudinger BGB, Stand Mai 2005, § 54 Rdn. 74; Schwarz in Bamberger/Roth BGB § 54 Rdn. 13; Hadding in Soergel BGB 13. Aufl., Stand 2000, § 54 Rdn. 16, 20). 14 d) Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von § 54 Satz 1 BGB auf politi- sche Parteien ist zudem zu berücksichtigen, dass die zivilrechtlichen Regelun- gen zum Teil durch Regelungen des Parteienrechts überlagert und modifiziert werden (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 749, 750). So gehen etwa §§ 24, 26, 26 a PartG jedenfalls dem Wortlaut nach von einer Rechtsträger- 15 - 7 - schaft der Partei aus. § 37 PartG schließt die Anwendung von § 54 Satz 2 BGB und damit eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus, welche die Partei im eigenen Namen begründet hat. Dem entsprechen die Re- gelungen des § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts. Hieraus ergibt sich, dass die Partei ihre Mitglieder im Innenverhältnis vermögensrechtlich gerade nicht wie Gesell- schafter einer BGB-Gesellschaft behandeln, sondern wie Mitglieder eines ein- getragenen Vereins stellen will. Insoweit ist auch die grundsätzliche vermögens- rechtliche Selbständigkeit der ihrerseits als nicht rechtsfähige Vereine organi- sierten Landesverbände zu berücksichtigen. e) Im Ergebnis sind die beiden Richter, die den Landesverbänden Nord- rhein-Westfalen und Baden-Württemberg angehören, von einem durch die ver- fahrensgegenständlichen Taten möglicherweise verursachten Vermögensscha- den in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Partei allenfalls mittelbar betroffen. Das gilt sowohl für einen auf der Ebene des Landesverbands Hessen als auch für einen möglicherweise auf der Ebene des Bundesverbands oder anderer Landesverbände entstandenen Schaden. An dem durch die angeklagten Taten betroffenen Vereinsvermögen haben sie keinen Anteil, so dass sie nicht Ver- letzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO sind. 16 Otten Fischer Sost-Scheible Roggenbuck Appl