Entscheidung
IX ZR 237/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 237/04 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 25. November 2004 wird auf Kos- ten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 39.926,54 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz erstmals erhobene Ver- jährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die Verjährungseinrede ist in der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung 2 - 3 - eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobe- nen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzun- gen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, BGH-Report 2006, 599, 601 f). Auch im Übrigen stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398). Darüber hinaus haftet der Beklagte auch aus § 82 KO; denn der Versicherungsnehmer der Klägerin war aussonderungsbe- rechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, WM 2006, 918, 919). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 O 1194/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 14 U 158/04 -