OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 188/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 188/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Höhe des zuerkannten Anspruchs in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.278.229,70 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es die von den Klägerinnen in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Scha- densberechnung" (NZBB 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein spä- teres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des Einzel- 2 - 3 - falls (BVerfG NJW 1992, 679, 680; BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklag- ten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der Klägerinnen vom 21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass § 324 Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 16. Februar 1956 - II ZR 141/54, LM § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - V ZR 112/65, NJW 1969, 837, 838; v. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818, 1820; v. 25. März 1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier ge- schlossene Vertrag in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf. 3 - 4 - Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -