Entscheidung
IV ZR 34/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 34/05 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 28. Juni 2006 beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 zuge- lassen, soweit mit ihr der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 nach § 288 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964) ohne Zinsen hierauf (§ 289 BGB) und der Feststellungsantrag zu 1 b weiterverfolgt wer- den. 2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu- rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwer- degegenstandes für die Gerichtskosten 50.266,68 € und für die außergerichtlichen Kosten 163.550,66 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 30% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2). 4. Der Streitwert für das weitere Revisionsverfahren wird auf 113.283,98 € festgesetzt. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -