Entscheidung
3 StR 174/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der erhobenen Verfahrensrüge nach § 140 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO: Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass seine Behauptung zutrifft, er sei am ersten der achtzehn Hauptverhandlungstage nicht verteidigt gewesen. Das nachträglich berichtigte Protokoll beweist das Gegenteil; danach war für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. anwesend. Diese Protokollberichti- gung hat der Senat zu beachten. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob - entgegen bisheriger Rechtsprechung - eine nachträgliche Berichti- gung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht auch dann beachtlich ist, wenn hierdurch einer ansonsten auf der Grundlage des durch das unberich- tigte Protokoll bewiesenen (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensgangs durchgreifen- den Revisionsrüge der Boden entzogen wird (s. dazu den Anfragebeschluss des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112); denn dies ist hier nicht der Fall. - 3 - Das unberichtigte (Teil-) Protokoll über den ersten Verhandlungstag belegt nicht, dass der Beschwerdeführer in diesem Termin unverteidigt war; dort ist vielmehr vermerkt, dass für ihn Rechtsanwältin A. erschienen war. Soweit die Revision darauf abhebt (Revisionsbegründung vom 6. April 2006, S. 9), diese Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer weder beigeord- net noch von ihm bevollmächtigt worden, macht sie somit der Sache nach die Unrichtigkeit des unberichtigten Protokolls geltend. Dieser Einwand mag be- rechtigt sein; denn in den Teilprotokollen für den fünften, siebten und achtzehn- ten Terminstag wird Rechtsanwältin A. ausdrücklich als Ver- teidigerin des Mitangeklagten S. bezeichnet. Die Tatsache, dass Rechts- anwältin A. in den Niederschriften verschiedener Terminstage als Verteidigerin unterschiedlicher Mitangeklagter bezeichnet wird, beweist in- dessen nicht, dass der Beschwerdeführer im ersten Hauptverhandlungstermin ohne Verteidiger war. Sie führt vielmehr allenfalls zu einer Widersprüchlichkeit des Gesamtprotokolls, durch die dessen Beweiskraft entfällt, soweit die Anwe- senheit eines notwendigen Verteidigers des Beschwerdeführers am ersten Terminstag betroffen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 17 m. w. N.). Wird jedoch durch das unberichtigte Protokoll der gerügte Verfah- rensverstoß nicht belegt, so führt dies auch dann, wenn ihm zu dem fraglichen Verfahrensvorgang aufgrund Widersprüchlichkeit die Beweiskraft fehlt, nicht dazu, dass der diesbezügliche Revisionsvortrag als richtig zu behandeln ist; - 4 - vielmehr ist in diesem Fall schon nach bisheriger Rechtsprechung für das Revi- sionsgericht gemäß § 274 Satz 1 StPO der Inhalt des berichtigten Protokolls maßgebend (vgl. BGHSt 1, 259). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker