Entscheidung
2 ARs 53/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 53/06 vom 31. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2006 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtspre- chung auf. Gründe: Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:1 Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revi- sionsgericht auch dann beachtlich, wenn auf Grund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Un- gunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent- gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 2. Strafsenat folgt - trotz beachtlicher Argumente für die Beibehal- tung der bisherigen Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die der Senat bereits in seinem Ur- teil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 (NStZ 2005, 281) dargelegt hat und auf dessen Gründe Bezug genommen wird. 4 Gerade das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erfordert, dass ein berichtigtes, von den Unterschriften der Urkundspersonen gedecktes, Protokoll zugrunde zu legen ist, statt eines von 5 - 3 - den Verantwortlichen als unrichtig bezeichnetes, das zu einer unnötigen Aufhe- bung führen würde. Die absolute Beweiskraft gilt für das berichtigte Protokoll. Der Revisionsführer ist hiergegen nicht schutzlos. Er ist im Protokollbe- richtigungsverfahren anzuhören und hat die Möglichkeit gegen eine nach seiner Ansicht unzutreffende Berichtigung mit der Beschwerde vorzugehen. 6 Der von Jahn und Widmaier in der Anmerkung zum Anfragebeschluss des 1. Strafsenats gemachte Lösungsvorschlag (JR 2006, 162, 166 f.) über- zeugt demgegenüber nicht. Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist der "eng umrissene Bereich", in dem "mit praktischer Gewissheit feststeht, dass das Protokoll in dem für die Rüge wesentlichen Bereich falsch sein muss" weit- gehend konturlos; seine nähere Eingrenzung wäre einzelfallabhängig und somit n. K. beliebig. Fezer weist in seiner Anmerkung zum Senatsurteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 (NStZ 2002, 270 ff.) darauf hin, dass eine Methode, nach der der Protokollinhalt mit der forensischen Erfahrung konfrontiert und dann der Schluss gezogen wird, dass sich das protokollierte Geschehen in Wirklichkeit 7 - 4 - so nicht ereignet haben kann, mit Sinn und Zweck des § 274 StPO, der nicht nur eine Beweisaufnahme, sondern jedes Inzweifelziehen des Protokollinhalts vermeiden will, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere lässt sich eine sichere Grenze nicht ziehen (vgl. Fezer aaO S. 273). Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Roggenbuck Appl