Leitsatz
X ARZ 41/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 41/06 vom 16. Mai 2006 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenos- sen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankge- heimnis berührt werden kann. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06 - OLG Hamm - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Bielefeld bestimmt. Gründe: 1 I. Die Klägerinnen und Antragstellerinnen haben gegen sämtliche An- tragsgegner mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass im Jahr 1992 ge- schlossene Darlehensverträge wirksam sind, vor dem Landgericht Bielefeld Klage erhoben. Dabei sind die Antragsgegner zu 3, 6 und 7 unter Anschriften in Herzebrock-Clarholz verklagt worden, das im Sprengel des Landgerichts Biele- feld liegt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 sind unter Anschriften im Land Baden- Württemberg verklagt worden. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandes- gericht Hamm beantragt, für sämtliche Beklagte das Landgericht Bielefeld als zuständiges Gericht zu bestimmen. In Richtung gegen die Antragsgegner zu 4 und 5 haben sie nach außergerichtlicher Einigung den Bestimmungsantrag zu- rückgenommen. Zur Begründung haben die Antragstellerinnen geltend ge- macht, zwischen den Beklagten bestehe einfache Streitgenossenschaft im Sinn des § 60 ZPO. Die Ansprüche der Klägerinnen resultierten aus einem inneren sachlichen Zusammenhang, der sie in ihrem Wesen als gleichartig erscheinen - 3 - lasse, nämlich aus der Finanzierung einer Einlage an die Gesellschaft bürgerli- chen Rechts "Grundstücksgesellschaft B. Straße ". Das ange- rufene Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbe- stimmung bejaht, sich an der Bestimmung des Landgerichts Bielefeld als zu- ständiges Gericht aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2005 (9 AR 11/04) gehindert gesehen, das in einer im wesent- lichen parallel gelagerten Sache den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass die Beklagten nicht als Streitgenossen verklagt werden könnten. Dem stehe nämlich ein eklatanter Verstoß gegen das die Beklagten schützende Bankgeheimnis entgegen. Es hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts deshalb dem Bundesge- richtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. 1. Da das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen will, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 3 ZPO). 2. Der Antrag ist auch nach bereits erhobener Klage noch statthaft (BGH, Beschl. v. 7.10.1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321). Gesichtspunkte, die ihn mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Verfahren als nicht mehr zulässig erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. 3 3. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, denn die Beklagten sind (einfache) Streitgenossen nach § 60 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 = BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Streitgenossen 3), wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat; dies wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht in Abrede gestellt. 4 - 4 - Anders als es das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hat, steht der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands auch nicht entge- gen, dass dabei das die Beklagten schützende Bankgeheimnis berührt werden kann. Das ist nämlich keine Folge der Gerichtsstandsbestimmung, sondern nur deren Reflex. Das Bankgeheimnis kann ebenso tangiert werden, wenn die An- tragstellerinnen mit einer Klage nur gegen Streitgenossen vorgehen, die einen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand haben, wie dies hier bei den An- tragsgegnern zu 3, 6 und 7 der Fall ist. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands bedeutet von daher allenfalls insoweit eine weitere Beeinträch- tigung der Beklagten, als durch sie weitere Personen Kenntnis von den Ver- hältnissen der Antragsgegner erlangen können; die mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Kläger wird durch sie aber nicht ausgelöst. Gegen diese Beein- trächtigung können sich die Antragsgegner nicht dadurch zur Wehr setzen, dass sie sich gegen die Zulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung wenden. 5 - 5 - 4. Für die Annahme eines Missbrauchs prozessualer Befugnisse durch die Antragstellerinnen hat schon das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt zu erkennen vermocht; der Senat kann sie ebenfalls nicht erkennen. Er be- stimmt deshalb, da der Rechtsstreit bereits in Bielefeld anhängig und dort die Mehrheit der Beklagten ansässig ist, antragsgemäß das Landgericht Bielefeld als das zuständige Gericht. 6 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2005 - 1 Sbd 2/05 -