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II ZB 10/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/05 vom 8. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 578; GmbHG §§ 51 a, 51 b Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog an- wendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet. ZPO § 574 Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Ent- scheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre. AktG § 99 In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz- widrigkeit nicht statthaft. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Geschäftswert: 6.000,00 € Gründe: I. Die Klägerin ist durch Beschluss der - allein mit der Vorsitzenden Rich- terin besetzten - Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2004 gemäß §§ 51 a, 51 b GmbHG zur Auskunftserteilung an die Be- klagte verurteilt worden. Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Be- schwerde hat das Oberlandesgericht mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht als unzulässig verworfen und ferner im Hinblick auf die nicht dem Gesetz entsprechende Besetzung des Landgerichts ausgeführt: Das Rechtsmittel sei auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Ge- setzwidrigkeit nicht zulässig, weil die fehlerhafte Besetzung der Kammer kein krasses, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbares Unrecht darstelle. 1 Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende "Nichtigkeitsklage" erhoben, welche das Landgericht erneut allein durch die Vorsitzende der Kammer durch Urteil als unzulässig abgewiesen hat: Der Nichtigkeitsgrund sei bereits im Aus- 2 - 3 - gangsverfahren von der Klägerin eingeführt und als nicht vorhanden beurteilt worden, so dass die Klägerin nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeit nicht mehr geltend machen könne. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechts- beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. 3 II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, richtigerweise handele es sich bei dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um eine Nichtigkeitsbe- schwerde, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss ergangen sei. Gegen die Entschei- dung des Landgerichts über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde sei auch nach dem Prinzip der Meistbegünstigung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Da bei Wahl der richtigen Entscheidungsform durch Beschluss die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Erstgericht eröffnet sei, das Landge- richt aber keine positive Zulassungsentscheidung getroffen habe, sei das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig. Es könne dahinstehen, ob das von der Klägerin als Berufung eingelegte Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerde statthaft sei. Als Beschwerdegrund komme nur die neuerliche Fehlbesetzung des Landgerichts bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in Be- tracht. Die Fehlbesetzung der Kammer führe nicht zu einem krassen Unrecht, das eine solche Beschwerde rechtfertigen könne. III. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der Rechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anfechtbar, weil die angefochtene Entscheidung bei zutreffender rechtlicher Bewertung kei- ne Berufung, sondern eine sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 3 Satz 2, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG) zum Gegenstand hat und gemäß 4 - 4 - §§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG nicht mit einer weiteren Beschwerde angreifbar ist. 5 1. Da die Ausgangsentscheidung des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2004 durch Beschluss (§§ 99 Abs. 3 Satz 1, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG) ergangen ist, sind die auf rechtskräftige Endurteile bezogenen Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO) nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings ist anerkannt, dass diese Regelungen ent- sprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss richtet (BGHZ 125, 288, 290; BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587 f. Rdn. 8; MünchKomm ZPO/Braun 2. Aufl. § 578 Rdn. 19 f.; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. Rdn. 14 vor § 578; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 578 Rdn. 13). Diesen Erfordernissen entspricht ein Beschluss, der im Auskunftserzwingungsverfahren des § 51 b GmbHG ergeht, das wegen der von den Verfahrensbeteiligten verfolgten ge- gensätzlichen Interessen ein Streitverfahren bildet (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 b Rdn. 17; Großkomm/Decher, AktG 4. Aufl. § 132 Rdn. 30; MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 132 Rdn. 24) und mit einer materiell rechts- kräftigen Entscheidung (Scholz/K. Schmidt aaO § 51 b Rdn. 27; MünchKomm AktG/Kubis aaO § 132 Rdn. 46) endet. Demgemäß handelt es sich bei dem Begehren der Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht um eine Nichtigkeitsklage, sondern um eine Nichtigkeitsbeschwerde. 2. Entsprechend der Entscheidungsform in dem Ausgangsverfahren hät- te das Landgericht über die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin durch Be- schluss befinden müssen (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587 f. Rdn. 8; Musielak/Musielak aaO § 578 Rdn. 18). Gegen diesen Be- schluss wäre analog § 591 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde 6 - 5 - eröffnet gewesen, allerdings nur im Falle der Zulassung durch das Landgericht; diese Zulassung ist nicht ausgesprochen worden (§§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG). Dadurch, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft durch Urteil entschieden hat, kann die unterlegene Klägerin eine sachliche Befassung des nächsthöheren Gerichts mit ihrem Anliegen nicht erzwingen. Insbesondere die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil §§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG im Auskunftserzwingungsverfahren eine An- rufung des Bundesgerichtshofs ausschließen. Auf den Meistbegünstigungs- grundsatz kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil er die beschwer- te Partei lediglich gegen solche Nachteile schützen soll, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen; er soll aber nicht zu einer Erweiterung des gesetz- lichen Rechtsmittelzuges führen (BGHZ 124, 192, 194 f. m.w.Nachw; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448). 3. Das Rechtsmittel der Klägerin ist ebenfalls unstatthaft, sofern man es als außerordentliche Beschwerde auslegt. 7 Abgesehen davon, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt, weil die ganz herrschende Auffassung, wonach die Kammer für Handelssachen in Auskunftserzwingungsverfahren gemäß §§ 105 GVG, 132 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG unter Mitwirkung auch der Handelsrichter entscheidet (BayObLG NJW-RR 1995, 1314 f.; OLG Koblenz WM 1985, 829; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 b Rdn. 13; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 b Rdn. 1; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 51 b Rdn. 3), we- gen des Charakters des Auskunftserzwingungsverfahrens als echtes Streitver- fahren nicht unbestritten (Scholz/K. Schmidt aaO § 51 b Rdn. 17) und die Auf- fassung des Berufungsgerichts demgemäß nicht unvertretbar und dem Gesetz fremd ist, scheidet eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine außerordentliche Beschwerde aus. Für die vom Senat in Verfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG 8 - 6 - früher erwogene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 5/01, NZG 2002, 673; v. 24. September 2001 - II ZB 13/00, AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformge- setz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kein Raum. Da wegen der ab- schließenden Regelung des Beschwerderechts durch § 574 ZPO in zivilprozes- sualen Beschwerdeverfahren eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (BGHZ 150, 133), kann im Lichte dieser Entscheidung auch in Ver- fahren des § 99 AktG eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr zugelas- sen werden, weil andernfalls der ausdrückliche Rechtsmittelausschluss des § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG unterlaufen würde. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 05.01.2005 - 3 O 105/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 5 U 19/05 (Hs) -