Entscheidung
IX ZR 243/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/04 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte zu 2 - in seiner Eigen- schaft als Insolvenzverwalter - 1/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 306.996,71 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die 1 - 3 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch gegen den In- solvenzverwalter persönlich wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (§ 60 InsO) und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2005 (IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194) im Grundsätzlichen geklärt. Für die Klägerin ergeben sich hieraus gegen- über der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Vorteile. Der Zeuge L. hat den Einlagerungsvertrag unstreitig an dem Beklagten zu 2 vorbei für seine in Gründung begriffene Gesellschaft (d. GmbH) geschlossen und die Lagerkosten für diese Gesellschaft in Rechnung gestellt. Als Erfüllungsgehil- fe des Insolvenzverwalters ist er insoweit nicht tätig geworden. Davon abgese- hen zeigt keine der beiden Nichtzulassungsbeschwerden eine entscheidungs- erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen anderen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung verlangen würde. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 322 O 238/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2004 - 9 U 56/03 -