Entscheidung
IX ZR 242/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/03 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 209.274,58 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrich- terlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Auf- klärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl. 2 - 3 - BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 3 O 937/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2003 - 12 U 68/03 -