Entscheidung
2 ARs 44/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 44/06 2 AR 40/06 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen a l i a s: Az.: 64 Js 2168/05 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 C 10/06 Amtsgericht Essen Az.: 541 Js 15907/99 Staatsanwaltschaft Dessau Az.: 6 Ds 93/00 Amtsgericht Bernburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 3. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 17. No- vember 2005 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bernburg zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 20. Februar 2006 an den Senat ausgeführt: 1 "Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange- klagten zuständige Amtsgericht Essen ist unzweckmäßig. Dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Nie- derschlag gefunden hat, kommt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nun- mehr fast 25 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu. 2 Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Bernburg mit der Sache vertraut ist und in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat, zu wel- chem der Angeklagte nicht erschienen ist (Bl. 115 f. d.A.). 3 Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn dies keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr.; 2 ARs 37/00; 2 ARs 402/04); dem Ge- sichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung kommt vorliegend besondere Be- 4 - 3 - deutung zu, da die Taten schon lange Zeit zurückliegen und insoweit auch Ver- jährung droht." Dem tritt der Senat bei.5 Rissing-van Saan Otten Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Dr. Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan