Entscheidung
2 StR 61/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2005 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit ver- suchtem Mord in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tat- einheit mit versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes be- merkt der Senat: 1 Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten sich - womit der An- geklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteils- formel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.). 2 - 3 - 2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211 StGB beträgt drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet. 3 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl