Entscheidung
1 StR 153/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. - 2 - Die vom Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 be- willigte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhand- lung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Bei- stand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeu- genschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hin- aus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Be- schluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshaupt- verhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). Nack Boetticher Kolz Elf Graf