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Entscheidung

III ZR 153/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 153/05 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2005 - 18 U 1585/05 - wird zurückgewie- sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra- gen. Gegenstandswert: 81.550,90 €. Gründe: 1. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage anerkannter Rechtssätze. 1 Ohne Erfolg versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, eine allgemeine Bedeutung des Rechtsstreits unter Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen bei einem im Prozess erklärten Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch nach § 306 ZPO zu begründen. Im Streitfall geht es um einen davon zu trennenden 2 - 3 - außergerichtlichen Verzicht auf die Klagbarkeit eines Anspruchs. Ungeachtet dessen, dass auch in dieser Beziehung im Einzelnen vieles streitig ist (vgl. hier- zu etwa Wagner, Prozessverträge, 1998, S. 391 ff.), wird dabei - soweit ersicht- lich - nicht in Zweifel gezogen, dass der materiell-rechtliche Anspruch von ei- nem zulässigen gewillkürten Klageverzicht dem Grunde nach - zumindest als Naturalobligation - unberührt bleibt (s. Wagner, aaO, S. 392 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 = ZZP 99, 90, 93 m. Anm. Prütting; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 310/93 - NJW-RR 1995, 290, 291 f.; Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, Rn. 21). Das kann im Einzelfall zwar insbesondere mit Rücksicht auf eine Aus- legung der Parteierklärungen als Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder als nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung (§ 118 BGB) anders liegen. Diese Möglich- keiten hat das Berufungsgericht hier aber geprüft und in tatrichterlicher Würdi- gung dabei eine Nichtigkeit verneint. Der von der Beschwerde befürwortete Er- lassvertrag lag auf dieser Grundlage fern, so dass insofern auch eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommt. 2. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung - zur Höhe der Beschwer - vertre- tenen Rechtsansicht des Beklagten nicht nach § 9 ZPO, da die Klage lediglich 3 - 4 - auf Zahlung rückständiger Beträge gerichtet ist. Maßgebend ist deswegen die Summe der von den Vorinstanzen ausgeurteilten Rückstände in Höhe von 81.550,90 €. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.11.2004 - 25 O 8583/03 - OLG München, Entscheidung vom 10.05.2005 - 18 U 1585/05 -