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Entscheidung

IX ZB 170/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 170/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 auf- gehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 15. April 2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsan- walts abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 51/05 Rechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingun- gen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechts- anwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskosten- hilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofor- tige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter. 1 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrie- ben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Das ist hier der Fall. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am 27. Mai 2005 Rechtsanwältin G. für den Beklagten gemeldet und den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen 2 - 4 - (§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzei- tig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die vom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, z.V.b.). III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nach- dem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121 Abs. 3 ZPO). 3 - 5 - IV. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21). 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 C 51/05 - LG Görlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 T 121/05 -