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Entscheidung

IV ZR 227/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 227/05 vom 5. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Celle vom 31. August 2005 wird zurückgewie- sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat schließt aus, dass die angefochte- ne Entscheidung auf dem von der Beschwerde gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die bei Prüfung der Verwirkung der Leistungsansprüche vom Berufungsge- richt angestellte Gesamtbetrachtung trägt auch dann das von diesem gefundene Ergebnis, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger nur kürzere Zeit Beiträge an die Beklagte geleistet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwäl- tin Dr. A. Prozesskostenhilfe bewilligt. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 82.961,57 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.02.2005 - 19 O 112/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.08.2005 - 8 U 60/05 -