Entscheidung
KVZ 33/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 33/05 vom 4. April 2006 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2005 wird zugelassen, weil jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 25/04 (V) - - 3 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von zwei Monaten für die Einrei- chung der Begründung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlus- ses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerde- schrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerde- begründung.