Entscheidung
3 StR 68/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 68/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kiel vom 11. November 2005 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte schuldig ist: der besonders schwe- ren Vergewaltigung in drei Fällen, der Vergewaltigung in Tat- einheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, der gefährlichen Körperverlet- zung, der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Freiheitsbe- raubung. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Neben- klägerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er- folglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer- Goßner, StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10). Gründe: Im Fall II. 6. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch wegen Vergewalti- gung nicht Bestand haben. In diesem Fall hat der Angeklagte mit der Neben- klägerin, die infolge ihres Zustandes zu einer Gegenwehr nicht mehr in der La- ge war, den Geschlechtsverkehr vollzogen. 1 - 3 - Diese Feststellungen belegen entgegen der vom Landgericht nicht näher begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur Dul- dung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. BGH NStZ 2005, 380; BGH, Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Sie erfüllen indes im Zusammenhang mit weiter festge- stellten Umständen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB. 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der die Tat bestreitende Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte, wäre ihm an- stelle einer Vergewaltigung (nur) der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemacht worden. 3 Die Änderung des Schuldspruchs führt, zumal der Strafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB dem des § 177 Abs. 2 StGB entspricht, nicht zu einer Auf- hebung des Strafausspruchs in diesem Fall (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe); sie lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier ange- sichts der weiteren getroffenen Feststellungen unberührt. 4 - 4 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert