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II ZR 332/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 332/05 Verkündet am: 3. April 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 32 a Insolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit anderer- seits sind eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen voneinander unabhängige Tatbestände der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 332/05 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 3. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin, deren Alleingesellschafter seit dem 1. Februar 2000 F. S. ist, entrichtete für die Nutzung ihres Be- triebsgrundstücks im Zeitraum von April 2000 bis April 2001 Pachtzahlungen in Höhe von 83.954,13 € an die Beklagte. Deren alleiniger Kommanditist ist eben- falls F. S. ; Komplementär war bis zum 5. November 2001 sein Vater W. S. ; seitdem ist Komplementärin die S. Fleischwarenfabrik GmbH; ihr Gesellschafter ist ebenfalls F. S. . 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eigenkapitalersetzender Nut- zungsüberlassung auf Rückzahlung von 83.954,13 € in Anspruch. Das Landge- 2 - 3 - richt hat der Klage uneingeschränkt, das Oberlandesgericht - unter dem Ge- sichtspunkt des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - lediglich in Höhe von 6.646,79 € stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt der Klä- ger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 77.307,34 €. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.3 I. Das Oberlandesgericht meint, die Nutzungsüberlassung an die Schuld- nerin falle nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalersatzrechts. Zwar seien die Regeln des Kapitalersatzrechts grundsätzlich anwendbar, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig sei. Bei der eigenkapitaler- setzenden Gebrauchsüberlassung müsse jedoch das weitere Merkmal der Ü- berlassungsunwürdigkeit hinzutreten. Da es sich bei dem gepachteten Be- triebsgrundstück um ein Standardwirtschaftsgut handele und die Schuldnerin in der Lage gewesen sei, das laufende Nutzungsentgelt zu bezahlen, könne nicht von ihrer Überlassungsunwürdigkeit ausgegangen werden. 4 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Für das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen zu dem Vorbringen des Klägers nicht getroffen hat, zu unterstellen, dass die Schuldnerin im Zahlungszeitraum überschuldet war und dass die Beklagte Normadressatin der Eigenkapitalersatzregeln ist. 5 1. Zu Unrecht nimmt das Oberlandesgericht an, eine eigenkapitalerset- zende Gebrauchsüberlassung setze neben der Überschuldung oder Zahlungs- unfähigkeit voraus, daß die Gesellschaft überlassungsunwürdig sei. 6 - 4 - a) Die Eigenkapitalersatzregeln greifen stets ein, wenn der Gesellschaf- ter der GmbH in der Krise (§ 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG) eine Gesellschafter- hilfe erstmals gewährt oder die früher gegebene Hilfe belässt. Eine Krise ist außer bei Insolvenzreife der Gesellschaft in Vorverlagerung (Sen.Urt. v. 23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049, 1052; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, ZIP 2006, 243 Rdn. 15) der den Gesell- schaftern abverlangten Entscheidung auch dann gegeben, wenn die Gesell- schaft kreditunwürdig bzw. überlassungsunwürdig ist. Nach dieser Rechtspre- chung sind, was das Berufungsgericht verkannt hat, Insolvenzreife und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit eigenständige, in ihren Anwendungsvorausset- zungen voneinander unabhängige Tatbestände des Eigenkapitalersatzrechts (BGHZ 109, 55, 60, 62; Sen.Urt. v. 23. Februar 2004 aaO; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, NJW 1993, 2179 f.). 7 b) Da - wie ausgeführt - die Überschuldung der Schuldnerin revisions- rechtlich zu unterstellen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil nicht nur die Frage der Überschuldung, sondern auch die der Normadressateneigenschaft der Be- klagten (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115) zu klären ist. 8 2. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen- heit, nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu der geltend gemachten Überschuldung - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe und, soweit Gesell- schafterdarlehen mit Rangrücktrittserklärungen versehen sind, unter Berück- sichtigung der in BGHZ 146, 264 aufgestellten Grundsätze - die erforderlichen Feststellungen zu treffen. 9 - 5 - Falls das Berufungsgericht eine Überschuldung der Schuldnerin nicht feststellen sollte, wird es im Blick auf eine etwaige Überlassungsunwürdigkeit ihrem durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Vorbringen, dass das Pachtgrundstück in seiner Gesamtheit als ein spezielles Wirtschaftsgut einzustufen ist, nachzugehen haben; dass diese Fra- ge, die nur auf Grund eingehender Marktkenntnisse in dem Gebiet der Schuld- nerin beantwortet werden kann, von dem Berufungsgericht auf Grund dessen eigener Sachkunde geklärt werden kann, ist derzeit nicht ersichtlich. 10 Goette RiBGH Dr. Kurzwelly hat nach Beratung seinen Urlaub ange- treten und kann deswegen nicht unterschreiben Goette Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 159/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 U 23/05 -