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Entscheidung

IX ZA 30/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/05 vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 30. März 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Oktober 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdege- richt im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der so- fortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des In- solvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; ständige Rechtsprechung). Dies ist bei Ent- scheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozesskostenhil- 2 - 3 - fegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzan- fechtung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 125/05, n.v.). Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 O 4291/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.10.2005 - 13 W 1044/05 -