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Entscheidung

VI ZR 214/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 214/05 vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt weder Vortrag vor dem Tatrichter noch ein Beweisergebnis dafür auf, dass die Beschwerden der Klägerin bei ordnungsgemäßer Befunderhebung durch den Beklagten zwingend abgemildert oder vermieden worden wären oder dass das Nichterkennen der apikalen Veränderungen auf dem Röntgenbild fundamental fehlerhaft oder die Nichtbehandlung der Beschwerden groß fehlerhaft gewesen wäre (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai 2002 – VI ZR 42/01 – VersR 2002, 1026, 1027 f. m. w. N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.867,40 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 8 O 1391/03 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 92/04 -