Entscheidung
4 StR 36/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36/06 vom 23. März 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge- richts Bochum vom 30. August 2005 mit den Feststellun- gen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub ver- urteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen schwe- ren Raubes in sechs Fällen wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt aber auf die Sachrüge zur Auf- hebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub im Fall II. 7 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. 2 Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei "im Hinblick auf seine Erfahrungen mit Brandlegungen und seine Tätigkeit bei der Jugendfeuer- wehr" bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Ange- stellten in die Gefahr des Todes bringen konnte, und habe dies billigend in Kauf genommen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch Urteil des Amtsge- richts Soest vom 8. September 1990, das entgegen dem Vorbringen der Revi- sion ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2005 in der Hauptver- handlung verlesen worden ist (SA Bd. III Bl. 601), u.a. wegen Brandstiftung in sieben Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe verur- teilt worden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen nach Auffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen ist, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des Todes bringen konnte. Da die Eintragung dieser Verurteilung aus dem Register entfernt worden ist, hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichti- gen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ver- 4 - 4 - letzt (vgl. BGH NJW 1990, 2264; NStZ-RR 2001, 237; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 261 Rdn. 14). Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler den Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schwe- ren Raubes (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 5 Soweit es den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob die Brandstiftung im Sinne der nach den bisherigen Feststel- lungen in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB oder des § 306 a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet oder nur versucht worden ist. Sofern kein vollendetes Inbrandsetzen vorliegt (vgl. 6 - 5 - dazu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m.N.), wird zu prüfen sein, ob durch die Brandlegung ein Schutzgegenstand im Sinne der genannten Vor- schriften ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. dazu BGHSt 48, 14, 19 ff.). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible