V ZB 172/05
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 22. März 2006 9 W 133/05 KostO § 145 Abs. 1 S. 1 Entstehung der Entwurfsgebühr gemäß § 145 KostO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (z. B. bei erheblichem Zahlungsverzug des Käufers) die Vollmacht zu widerrufen. Hinsichtlich der Berechnung des Geschäftswerts verwies der BGH auf seine Ausführungen im Beschluss vom gleichen Tag, Az. V ZB 172/05. Aufgrund der Taggleichheit der beiden Entscheidungen hatte er leider nicht die Möglichkeit, sich mit den ablehnenden Stellungnahmen (so z. B. Filzek, RNotZ 2006, 252 ; Lappe, Kostenrechtsprechung zur KostO, Anm. zu § 44 Nr. 107; meine Ausführungen in RNotZ 2006, 250 ) zur Ermittlung des Geschäftswerts auseinanderzusetzen. Wie bei der Entscheidung zum Kaufvertrag mit darin enthaltenen, über den Kaufpreis hinausgehenden Löschungserklärungen halte ich die Aussage, das Rechtsverhältnis sei der Kaufvertrag für zweifelhaft. Vielmehr handelt es sich auch hier um ein Rechtsverhältnis eigener Art ( BGHZ 153, 22 , 28), das sich aus einem Kaufvertrag, einer Vollmacht und der Auflassung zusammensetzt. Bedauerlicherweise sind alle in dem Verfahren in Ansatz gebrachten Geschäftswerte unrichtig. Ausweislich der Ausführungen des BGH unter RN 14 übernahm der Käufer ein Wohnungsrecht und eine Reallast. In meiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm (RNotZ 2006, 136), die leider nach Erlass der Entscheidung veröffentlicht wurde, habe ich darauf hingewiesen, dass diese Übernahmen sonstige Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz KostO sind, die geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen waren. Dies war bislang unstreitig (vgl. nur Korintenberg/Bengel/Tiedtke, Kostenordnung, 16. Aufl., § 20 RN 19; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 57. Aktualisierung zur 3. Aufl., § 20 RN 17; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., RN 1251; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, RN 184). Notar Dr. Frank J. Klein, Köln 11. Kostenrecht – Entstehung der Entwurfsgebühr gemäß § 145 KostO (KG, Beschluss vom 23. 3. 2006 – 9 W 133/05) KostO § 145 Abs. 1 S. 1 Die Gebühr des § 145 Abs. 1 S. 1 KostO entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständig auf Tonbandkassette diktiert hat. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässig und begründet. Seine Kostenberechnung ist durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 58,– E herabgesetzt worden. Der Beschwerdegegner durfte Gebühren gemäß §§ 145 Abs. 1, 46 Abs. 1 KostO in Ansatz bringen. Das LG hat dem von den Bf. unterzeichneten „Auftrag“ zu Recht entnommen, dass sie den Bf. mit dem Entwurf eines (gemeinschaftlichen) Testamentes beauftragten. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss, die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zugrunde zu legen sind, diktierte der Bekl. den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12. 12. 2004, bevor ihm am 13. 12. 2004 das Schreiben der Bf. vom 11. 11. 2004 zuging, in dem sie baten, keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14. 12. 2004 von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Bf. übersandt. Entgegen der Auffassung des LG hatte der Beschwerdegegner bei Rücknahme des Auftrags am 13. 12. 2004 den Testamentsentwurf bereits i. S. von §§ 145 Abs. 1 S. 1, 7 KostO „gefertigt“. Die Entstehung der Entwurfsgebühr setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Aushändigung des Entwurfs voraus (s. a. OLG Frankfurt JurBüro 1998, 375 ), sondern maßgebend ist – worauf bereits das LG hingewiesen hat – allein, dass alle wesentlichen Bestimmungen so fixiert sind, dass das Geschäft auf dieser Grundlage endgültig gestaltet werden kann. Nach – soweit ersichtlich – bislang einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur kommt es nicht darauf an, dass der Entwurf bereits in Reinschrift vorliegt (vgl. die vom LG angegebenen Fundstellen sowie OLG Frankfurt a.a.O. und Beushausen/Küntzel-Kersten/Bühling, 5. Aufl., § 145 KostO Anm. 2 c). Hieran ist festzuhalten. Entscheidend ist, dass der Notar die Leistung erbracht hat, welche die Gebühr rechtfertigt (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 7 KostO Rn. 4), hier nämlich durch vollständiges Diktat des Entwurfs. Dass der Entwurf des Beschwerdegegners noch der Niederschrift durch eine Schreibkraft bedurfte, um ihn den Bf. übersenden zu können, stand der Fertigstellung ebenso wenig entgegen wie es Lücken im Text tun, die leicht und ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen geschlossen werden können (vgl. dazu die Nachweise im angefochtenen Beschluss). Es macht keinen maßgeblichen Unterschied, ob der diktierte Entwurf auf Tonbandkassette oder – wie im Fall des OLG Naumburg DNotZ 1928, 214 – in einem Stenogramm aufgezeichnet worden ist. Nach dem heutigen Stand der Bürotechnik kann ein Text statt in Kurzschrift ebenso gut auf Tonband oder mittels EDV festgehalten (und durch eMail sogar papierlos übermittelt) werden. Da das LG – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zum Geschäftswert getroffen hat, der zwischen den Parteien im Streit ist, muss das Verfahren in die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden. 12. Steuerrecht – Berücksichtigung einer Grundstücksschenkung als Vorerwerb gemäß § 14 ErbStG (FG Köln, Urteil vom 14. 3. 2006 – 9 K 4735/05 – n. rkr. – Revision anhängig beim BFH unter AZ: II R 34/06) ErbStG §§ 7; 14 Eine Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ist auch dann gemäß § 14 ErbStG als Vorerwerb im Rahmen der nachfolgenden Erbschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen, wenn der Grundstückserwerber und spätere Alleinerbe das Nießbrauchsrecht vor dem Erbfall gegen Zahlung einer dem Verkehrswert entsprechenden Abfindung abgelöst hat. Rechtsprechung302 RNotZ 2006, Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 22.03.2006 Aktenzeichen: 9 W 133/05 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2006, 302 ZNotP 2006, 356-357 Normen in Titel: KostO § 145 Abs. 1 S. 1