Entscheidung
V ZR 138/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 138/05 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzen- den Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausga- beanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (Klageantrag zu 2. in Höhe von 6.600 € nebst anteiligen Zinsen) weiterverfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Ge- richtsgebühren 69.763,90 € und für die außergerichtlichen Kosten 110.363,90 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 63 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. De- zember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.07.2003 - 3 O 97/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -