Entscheidung
IX ZR 133/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 133/03 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückge- wiesen. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 43.311,02 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes- sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Berufungsgericht zur Begründung des Schadens angenommene wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Gesellschaftern sei abzulehnen, weil zwischen ihnen keine Ehe bestehe, kommt es auf die beanstandete Erstreckung der zu Ehegatten und nächsten Familienangehörigen entwickelten Rechtsprechung auf die nichteheliche Le- bensgemeinschaft nicht an. Die Person des Rechtsträgers kann schadensrecht- lich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und der steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitli- chen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesi- chert wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, WM 1997, 333 f; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1124). Eine solche Fallges- taltung ist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die Übertragung von Geschäftsanteilen von dem einen Lebensgefährten auf den anderen empfiehlt, um die steuerschädliche beherrschende Stellung des über- tragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen. 2 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich des im Streitfall maßgeblichen Beratungsgegenstandes in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages einbezogen und deshalb aktivlegitimiert, hält sich im Rahmen der zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundes- gerichtshof entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte besondere Schutzbedürftigkeit des in den Vertrag einbezogenen Dritten gehört nicht hierzu; ein berechtigtes Interes- se des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten, das für den Schuldner er- kennbar ist, reicht aus (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1391 f). Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. 3 - 4 - 3. Im Übrigen werden von der Nichtzulassungsbeschwerde keine Rechtsfehler aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könn- ten. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de- nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 O 9/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 13 U 231/01 -