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Entscheidung

IX ZA 31/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/05 vom 9. März 2006 In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. März 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2005 wird zurück- gewiesen. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Be- schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 59/05; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391). Die sofortige Beschwerde muss in der Insolvenzordnung vorgesehen sein (BGH, aaO). Der Antragsteller wendet sich gegen den Eröff- nungsbeschluss. Gegen die Eröffnung des Verfahrens kann sich aber nur die Schuldnerin beschweren (§ 34 Abs. 2 InsO). Die sofortige Beschwerde eines 1 - 3 - Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Auch eine sofortige Beschwerde gegen die sich aus § 30 InsO ergebenden Maßnahmen des Amtsgerichts räumt das Gesetz ein. § 6 Abs. 1 InsO ist verfassungsgemäß (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391). Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestset- zung ist unstatthaft. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun- des findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2005 - I ZB 58/05). 2 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.10.2005 - 43 IN 1046/05 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2005 - 23 T 818/05 -