Entscheidung
X ZR 64/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 64/05 vom 7. März 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Antragstellerin K. Patentberichterstattung Inhaberin K. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 64/05 gewährt. Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I (BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender 2. Absatz. Gründe: Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Ak- teneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Drit- ten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen- 1 - 3 - stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat. Melullis Meier-Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 (EU) -