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Leitsatz

RiZ (R) 1/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 1/05 vom 22. Februar 2006 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________ DRiG § 61; GKG §§ 1, 66 a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver- fahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter. b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben. BGH, Dienstgericht des Bundes - Beschl. vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05 - Dienstgericht beim LG Leipzig des Richters Antragsteller und Revisionsführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - gegen Antragsgegner und Revisionsgegner, wegen dienstlicher Beurteilung; hier: Kostenfestsetzung - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer beschlossen: Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2006, geändert am 23. Januar 2006, wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bun- desgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 16. Januar 2006, geändert durch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die Hälfte der Gerichtsgebühren in Höhe von nunmehr insgesamt 363 € für die Revision in dem in der Hauptsa- che erledigten Prüfungsverfahren angefordert worden ist. 1 - 4 - II. 1. Über die nach § 66 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmo- dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) eingelegte Erinnerung hat das Dienstgericht des Bundes in der sich aus § 61 Abs. 2 DRiG ergebenen Besetzung, also mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Ein- zelrichter entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG aus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen, dass die Aufgaben des Richterdienstgerichts von einem Einzelrichter über- nommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei de- nen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das Dienstgericht ist eine Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz des Einzelrichters nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584 = BGHReport 2005, 670; BFH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - X E 1/05 - BFHE 209, 422, vom 1. September 2005 - III E 1/05 - BFH/NV 2006, 92 und vom 29. September 2005 - IV E 5/05 - BFH/NV 2006, 315). 2 Dass für die Revision im erledigten Prüfungsverfahren gemäß § 80 Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß gel- ten und über die Erinnerung gemäß § 66 GKG nach dem Beschluss des BVerwG vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - der Einzelrichter zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beur- teilung. Darin wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass beim Bundesverwal- tungsgericht dem Einzelrichter gesetzlich Entscheidungskompetenzen übertra- 3 - 5 - gen sind und dass die Geschäftsverteilung hierauf eingestellt ist. Demgegen- über besteht selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes keine Möglichkeit, abweichend von der Besetzungsregel des § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG - etwa in der Besetzung gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO mit drei Berufsrichtern - zu entscheiden. § 61 Abs. 2 DRiG hat Vorrang vor den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsge- richtsordnung - namentlich vor § 10 und § 87 a VwGO. § 61 Abs. 1 DRiG fügt das Dienstgericht des Bundes als besonderen Senat in die Organisationsstruk- turen des Bundesgerichtshofs ein. Das schließt die Anwendung von Vorschrif- ten der VwGO über die funktionellen Zuständigkeiten innerhalb des Bundes- verwaltungsgerichts aus. 2. Die Erinnerung hat Erfolg. Für das erledigte Revisionsverfahren wer- den Gerichtskosten nicht erhoben. 4 § 1 Nr. 1 GKG sieht enumerativ vor, für welche Verfahren vor den ordent- lichen Gerichten Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz er- hoben werden. Davon werden Verfahren beim Bundesgerichtshof, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen sind, nicht erfasst. 5 Zwar ist das Dienstgericht des Bundes gemäß § 61 ff. DRiG ein Spruch- körper der ordentlichen Gerichtsbarkeit, doch ist die von dem Dienstgericht an- zuwendende Verfahrensordnung nicht in den Katalog des § 1 GKG aufgenom- men. Gemäß § 63 DRiG gelten sinngemäß für das Verfahren in Disziplinarsa- chen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, für das Versetzungsver- fahren und für das Prüfungsverfahren gemäß § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Regelungen gelten gemäß § 80 Abs. 1 DRiG ebenfalls für die Revision im Versetzungs- und im Prüfungs- verfahren. Gestaltet sich das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht nach 6 - 6 - den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Bundesdisziplinar- gesetzes, kann dies keinem der in § 1 Nr. 1 GKG genannten Verfahren zuge- ordnet werden, in denen zulässigerweise Gerichtskosten erhoben werden. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage darf eine Kostenforderung nicht geltend gemacht werden. Das verbietet der rechtsstaatliche Grundsatz des Ge- setzesvorbehalts. Von diesem Prinzip geht auch § 1 GKG aus, wonach sämtli- che gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit ein Gesetz nicht ausdrück- lich etwas anderes vorschreibt. Somit kommt eine über den Wortlaut hinausge- hende erweiternde Auslegung oder gar eine Analogie im Rahmen des § 1 GKG nicht in Betracht. 7 Dass für die Revision in dem von dem Revisionsführer eingeleiteten Prü- fungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, entspricht im Übrigen der kostenrechtlichen Privilegierung weiterer dienstrechtlicher Verfahren. Ge- mäß § 78 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510), der gemäß § 63 Abs. 1 DRiG auch in Disziplinarsachen der Richter im Bundesdienst anzuwenden ist, sind gerichtliche Disziplinarverfahren gerichts- gebührenfrei. Es wäre in sich widersprüchlich und kaum verständlich, wenn zwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in richterlichen Disziplinar- verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, dagegen in den anderen Verfahren vor dem Dienstgericht Gerichtskosten erhoben würden. 8 An der gegenteiligen im Beschluss des Dienstgerichts des Bundes vom 11. Mai 1984 (RiZ(R) 4/83) zu § 1 GKG a.F. vertretenen Auffassung, dass im Verfahren vor dem Dienstgericht Gerichtskosten anfallen, kann nach der Neu- fassung des § 1 GKG durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) nicht mehr festgehalten werden. Nach der Auswertung und Präzisierung 9 - 7 - des Katalogs in § 1 GKG n.F. ist mit der einhelligen Kommentarliteratur (Meyer, GKG 6. Aufl. § 1 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dezember 2005 § 1 Rdn. 20) davon auszugehen, dass § 1 GKG n.F. die einzelnen Verfahren, auf die das Gerichts- kostengesetz anwendbar ist, enumerativ abschließend aufzählt mit der Folge, dass alle gerichtlichen Verfahren und Handlungen gebühren- und auslagenfrei sind, soweit nicht das Gerichtskostengesetz oder ein anderes Bundesgesetz etwas anderes regeln. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.10 Nobbe Solin-Stojanović Joeres Gödel Bayer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -