Entscheidung
AnwZ (B) 69/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/04 vom 22. Februar 2006 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt- Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. Februar 2006 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erle- digten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlen- der Haftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der deshalb ergangene Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist bestands- kräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. 1 - 3 - Die danach allein noch in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass das Rechtsmittel in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. 2 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter den Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO), indes nicht auf seine Zulassung verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), sondern sie während dieser Zeit ruhen lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Feue- rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 47 Rdn. 14 und § 51 Rdn. 6; Henssler/Schaich in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der §§ 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassen- der Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden. 3 Deppert Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2003 - 1 ZU 26/03 -