Entscheidung
5 StR 31/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 31/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 19. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jah- ren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt zum Schuld- und Straf- ausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes mit der Sachrüge zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nach § 64 StGB (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); auch nach Anfrage bei seinem Verteidiger hat der Angeklagte diesen Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 1 Der Schuldspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die ein- leitend wiedergegebene Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage noch erhaltener Schuldfähigkeit (UA S. 30) bezieht sich ersichtlich allein auf die Einsichtsfähigkeit; bezogen auf die Steuerungsfähigkeit wäre sie zu be- anstanden, da bei hoher Alkoholisierung die Möglichkeit eines Vollrausches 2 - 3 - selbstverständlich nicht etwa regelmäßig auszuschließen ist. Die anschlie- ßenden einzelfallbezogenen Erwägungen zum Ausschluss eines Vollrau- sches, die im Ergebnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Einklang mit dem Sachverständigen geteilt wurden, sind indes nicht zu bean- standen und für sich allein tragfähig. Auch Strafrahmenwahl und Strafzumessung begegnen keinen durchgrei- fenden Bedenken. Nach der eingehenden Auseinandersetzung des Schwur- gerichts mit der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit be- gründenden massiven Alkoholisierung des Angeklagten ist letztlich nicht zu besorgen, dass das Gericht verkannt haben könnte, dass die strafschärfend gewertete Nichtigkeit des Tatanlasses durch die Verminderung der Schuldfä- higkeit bedingt ist und dem Angeklagten daher nicht uneingeschränkt ange- lastet werden durfte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 33). Dass einer etwaigen zusätzlichen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB strafmildernde Wirkung zukommen könnte, ist auszuschließen. 3 4 Allerdings kann die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB für sich keinen Bestand haben. Angesichts des Tatbildes der tödlichen Gewalttat des alkoholkranken, mit 3,47 ‰ massiv alkoholisierten Angeklagten gegen einen Trinkgenossen aufgrund nichtigsten Anlasses – Streit, ob das Opfer dem An- geklagten für diesen eingekaufte Zigaretten zu dessen etwa fünf Meter ent- fernter Parkbank zu bringen habe oder ob der Angeklagte sie sich abholen müsse – überbewerten Gericht und Sachverständiger bei der Verneinung einer Wiederholungsgefahr das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen des Angeklagten; sie lassen unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB gefor- derte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7). Der Senat vermag nicht der Wer- tung des Tatgerichts zu folgen, die Tat sei „auf eine spezielle Täter-Opfer- Konstellation in einer für den Angeklagten besonderen Ausnahmesituation - 4 - zurückzuführen“. Dem widerstreitet die an den Lebensumständen des Ange- klagten gemessene Alltagssituation der im Trinkermilieu begangenen Tat. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen Wertungsfehlers nicht. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen ein Ausmaß der Alkoholerkrankung des Angeklagten, bei dem die Vor- aussetzungen des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen wären, ausscheidet, ein Hang im Sinne des § 64 StGB indes feststeht, wird das neue Tatgericht die ausstehende Maßregelentscheidung auf der Grundlage der bisher getroffe- nen Feststellungen, namentlich auch zum Vorleben des Angeklagten, die lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänz- bar sind, zu treffen und dafür – erneut mit sachverständiger Hilfe – im We- sentlichen nur noch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht einer Entzie- hungskur im Sinne von BVerfGE 91, 1 zu klären haben. 5 Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum