Entscheidung
IX ZR 248/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 248/03 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungs- beschwerde das Vorbringen der Beklagten vollständig daraufhin überprüft, ob es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtver- nehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der Se- nat nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Ab- satz, des Beschlusses vom 15. Dezember 2005). Die Beklagte hatte die Zeu- gen trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Beru- 1 - 3 - fungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachlässigkeit ge- schehen sei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZR 189/02). 2 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -