Entscheidung
AnwZ (B) 71/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 71/05 vom 1. Februar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 1. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 4. Januar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflicht- versicherung. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht- liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Besetzung des Anwaltsgerichthofs gehen fehl. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten als richterli- che Mitglieder entspricht den in den §§ 101, 103 und 104 BRAO getroffenen Regelungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines anwaltlichen Mit- glieds können gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 41 ff ZPO im Wege der Ablehnung geltend gemacht werden. 4 2. Die Antragsgegnerin war - wie der Anwaltsgerichtshof bereits im Ein- zelnen zutreffend ausgeführt hat - für den Erlass der Widerrufverfügung zustän- dig. Der Vorstand der Antragsgegnerin war zudem befugt, die ihm nach § 224 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO übertragenen Aufgaben auf einzelne Abteilungen oder auch einzelne Mitglieder des Vorstands weiter zu übertragen (vgl. §§ 77, 224 a Abs. 4 Satz 2; vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 224 a Rdn. 8). 5 3. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 6 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaft- 7 - 4 - pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö- gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas- sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadenser- satzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut- zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 137, 200, 203 f). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung be- steht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versiche- rungspflicht nach § 67 StBerG; Feurich/Weyland aaO § 51 Rdn. 6; Henssler/ Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34). Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaft- pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche- rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass sich der Antragsteller - wie er im Einzelnen vorträgt - an der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Umstände gehindert sieht, die er nach seiner Auffassung nicht zu vertre- ten hat, kommt es hier nicht an. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 78). 8 - 5 - 4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 9 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2005 - AGH 6/05 (II) -