Entscheidung
IX ZB 261/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2005 wird auf Ko- sten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessfähigkeit keine Zweifel bestehen, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 Dem Beklagten war zur Wahrnehmung seiner Rechte auch kein Notan- walt beizuordnen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beige- ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die 2 - 3 - zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 An- strengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge- richtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg an mehrere beim Bundesge- richtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben (BGH, Beschl. v. 16. Feb- ruar 2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864) und ihre diesbezüglichen Be- mühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004, aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, wer- den in seiner Eingabe vom 10. November 2005 nicht dargetan; vielmehr be- gehrt er die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 C 1419/02 - LG Regensburg, Entscheidung vom 07.10.2005 - 2 S 272/05 -