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Entscheidung

VI ZR 286/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 286/04 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 10. Januar 2006 gegen das Senatsurteil vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wie- derholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er- achtet. Dabei hat der Senat den Klägervortrag - nicht nur in seinem wesentli- chen Kern - durchaus so erfasst, wie es in der Anhörungsrügeschrift als not- wendig und richtig dargestellt ist. Er hat die angesprochenen Probleme aber 2 - 3 - rechtlich anders beurteilt; darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2004 - 27 O 791/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2004 - 9 U 84/04 -