Entscheidung
II ZR 199/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL II ZR 199/04 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2004 aufgeho- ben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. De- zember 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä- ger 7.005,87 € Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S. AG mit den Vertragsnum- mern 1, 6 und 7 nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 3.221,14 € seit dem 2. April 2000 bis zum 12. Juli 2003 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.005,87 € seit dem 12. Juli 2003 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der S. AG in Höhe von 103.801,30 € aus den Verträgen mit den Vertragsnummern 1, 6 und 7 freizustellen. Die Beklagten werden der von ihnen eingelegten Revision für ver- lustig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.055,87 € festgesetzt. Goette Kraemer Münke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 05.12.2003 - 3 O 213/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2004 - 5 U 2/04 -