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Entscheidung

X ZR 26/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 26/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier- Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: In seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat ausgeführt, die Fest- stellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrunde lie- gende Erfindung sei während der Dienstzeit des Beklagten bei der Klägerin gemacht worden, sei nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr habe die Revision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfinderei- genschaft "bezüglich der nachträglich eingeflossenen Sachverhalte der Ionen- ladung, wie sie in den Ansprüchen 16-19 und 40-42 der Patentanmeldung der Klägerin (Hervorhebung nur hier) … ihren Niederschlag gefunden haben", und den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als übergangen ge- rügt. 1 Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung über den Zeitpunkt der Erfindung, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Gegenstand der Patentanmeldungen der Parteien im Kern identisch übereinstimme, und dies damit begründet, dass es nahezu ausge- schlossen erscheine, dass eine sechsköpfige Erfindergemeinschaft gleichzeitig 2 - 3 - (Hervorhebung nur hier) zwei unterschiedliche Erfindungen mache. Dies um- fasst die Feststellung, dass die der Patentanmeldung des Beklagten zugrunde liegende Erfindung zur gleichen Zeit wie die Erfindung gemacht worden ist, die Gegenstand der - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beklagten eingereichten - Patentanmeldung der Klägerin ist. Diese Feststellung wird auch von der zitierten Revisionsrüge vorausgesetzt. Sie stimmt im Übrigen, wie im Senatsurteil zu II 1 b aa der Entscheidungsgründe näher ausgeführt, mit dem Vorbringen auch des Beklagten in den Tatsacheninstanzen überein, ohne das der Streit der Parteien um die rechtzeitige Inanspruchnahme der (Dienst-)Er- findung des Beklagten unverständlich gewesen wäre (§ 4 Abs. 2 ArbEG). Scharen Ambrosius Meier-Beck Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -