Entscheidung
IX ZR 262/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 262/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Rostock vom 24. November 2003 wird in Höhe von 59.347,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1997 (Leistun- gen an die Gesellschafterin B. ) zugelassen; im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kos- ten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird insoweit auf 245.158,32 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B. gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 €). Im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfah- rensverstöße gegen Hinweis- und Belehrungspflichten liegen nicht vor. Der Klä- ger hat in den Vorinstanzen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO substantiiert vorgetragen. Jedenfalls ab Zugang der prozessleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 4. März 2003 war hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der Zahlungseinstel- lung durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden konnte. Damit drängte es sich auf, dass es im Falle der Bejahung der Zahlungsunfähigkeit auf die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - insbesondere auf die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis - ankommen würde. Dies erschließt sich unmittelbar aus der Lektüre der Vorschrift und bedurfte keines gesonderten Hinweises durch das Berufungsgericht. 2 2. Aus dem die Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO abschließenden Satz des Berufungsurteils kann nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Darlegungs- und Beweislast in einer Weise verkannt hat, welche das Einschreiten des Revisionsgerichts erfordert. 3 3. Die Bestimmung des Anfechtungsgegners durch das Berufungsgericht wirft in Bezug auf die Umbuchung des Guthabens auf das im Soll geführte Gi- rokonto der Schuldnerin ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Grundsatzfrage auf und steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 5. April 2004 (IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 934). Der Vorgang ist dadurch ge- kennzeichnet, dass die Beklagte in der materiellen Insolvenz der Schuldnerin zu Lasten der Gläubigergesamtheit ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes be- reitgestelltes Kontoguthaben dazu genutzt hat, das eigene Ausfallrisiko herab- 4 - 4 - zusetzen. Dies kann im Verhältnis zur Insolvenzmasse Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung auslösen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei- zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2001 - 5 O 310/99 - OLG Rostock, Entscheidung vom 24.11.2003 - 3 U 1/03 -