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Entscheidung

IX ZB 88/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/04 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.885,04 € festgesetzt. Gründe: I. Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung ei- nes allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) be- stellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzver- fahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet. 1 Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von 25.175,91 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insol- venzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 € zuzüglich Auslagen und Um- 2 - 3 - satzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 € beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergü- tung zu erhöhen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa- che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 3 Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigen- schaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsät- zen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebs- fortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, ver- mag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis ange- messene Gesamtwürdigung an (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, WM 2003, 1874, 1875; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f). Die Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlun- gen mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fort- führung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als 10 % rechtfertigen. 4 - 4 - Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 06.11.2003 - 8 IN 13/02 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2004 - 23 T 228/03 -