Entscheidung
IX ZB 52/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/03 vom 19. Januar 2006 in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil- fe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000,-- €. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Be- 2 - 3 - schluss zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 InsO vorliegend nicht gegeben sind. 2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei- dung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie- gen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die InsO dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40). 3 3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die gemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Auf- forderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO. 4 Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintreten- den Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt die- ser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 (NZI 2004, 40, ebenso Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Um den mit der Rege- 5 - 4 - lung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforde- rung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahme von Ge- setzes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig be- darf es nicht (BGH aaO). 4. Der Senat hat im Beschluss vom 16. Oktober 2003 allerdings offen gelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anwendbar ist, wenn die gerichtli- che Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärun- gen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen. 6 Diese Fragen können auch hier offen bleiben, weil der Schuldner ledig- lich erfüllbaren Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 10. De- zember 2002 nicht nachgekommen ist. Die vom Insolvenzgericht geforderte Ergänzung hinsichtlich der Angabe der gesetzlichen Vertreter der Gläubi- ger-Gesellschaften ist gemäß Anlage 7 des nach der Verordnung zur Einfüh- rung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Rest- schuldbefreiungsverfahren vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) eingeführten Vordrucks ausdrücklich vorgesehen, erleichtert etwaige Zustellungsvorgänge und ist auch vom Schuldner aus den ihm zugänglichen Unterlagen - etwa Ge- schäftsbriefen nach § 35a GmbHG - oder durch Nachfrage bei seinen Gläubi- gern ohne weiteres erfüllbar. Die bislang vom Schuldner hierzu vorgenommene Angabe "keine" ist ohnehin sachlich unzutreffend. Auch die vom Insolvenzge- richt gemäß Anlage 6 des vorgenannten Vordrucks geforderte nähere Spezifi- zierung des Forderungsgrundes, den der Schuldner bislang nur pauschal mit 7 - 5 - "Vertrag" umschrieben hat, ist ohne weiteres erfüllbar und dient erkennbar nicht der inhaltlichen Überprüfung, sondern lediglich der formalen Differenzierung der einzelnen aufgelisteten Forderungen. II. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 20.01.2003 - 6 IK 115/02 - LG Gießen, Entscheidung vom 11.02.2003 - 7 T 59/03 -