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Entscheidung

1 StR 476/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/05 vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlos- sen: Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Passau vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene. - 3 - Gründe: Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eige- nes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift verse- hentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Ak- te abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaub- haft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO). 1 Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf