Entscheidung
VI ZB 27/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 27/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Be- schluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2005 (9 W 47/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Beschwerdegericht auf die Be- schwerde der Bezirksrevisorin vom 28. September 2004 den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. September 2004 abgeändert, den Antrag des An- 1 - 3 - tragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 14. September 2004 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 Zur Begründung führt das Kammergericht aus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen könne. Ihm sei zumutbar, sein Vermögen einzuset- zen. Er habe Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen erhalten, de- ren Einsatz keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. nunmehr § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Eine Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei nicht mit einer Schmerzensgeldzahlung vergleichbar, deren Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten teilweise abgelehnt werde. Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Entschädigung wegen der Ver- letzung des Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer und weniger der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, zumal der Rechts- behelf auch der Prävention dienen solle. Gegen den ihm am 8. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Be- schwerdeführer am 9. Juni 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 15. Juni 2005 begründet. 3 Zugleich hat er für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf die gericht- liche Anfrage vom 8. August 2005 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, im Jahr 2004 insgesamt 45.000 € als Entschädigungszahlungen erhalten zu haben. Die Mittel habe er bis auf einen Betrag von 2.301 € zur Zahlung einer Mietkaution, für Mietvorauszahlungen von April bis Dezember 2005 und in Höhe von 13.000 € für nicht weiter belegbare Anschaffungen von Hausrat aufgewendet. Auch habe sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 15. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 ein Pauschalhonorar in 4 - 4 - Höhe von 22.736 € von den an ihn überwiesenen Entschädigungszahlungen einbehalten. Dafür habe er ihm am 24. August 2005 die Rechnung gestellt. Schließlich sei eine titulierte Forderung gegen die Firma D. in Höhe von 3.760,53 € beglichen worden. (Das diesbezügliche Forderungskonto 289/04 mit Stand vom 13. August 2004 weist allerdings den Beschwerdeführer selbst als Gläubiger aus). II. 1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache, weil der für die Prüfung durch den Senat maßgebliche Sachverhalt darin nicht wiedergegeben ist. Die Ent- scheidung muss deshalb von Amts wegen aufgehoben werden. 5 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß- geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (BGH, Be- schlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - WM 2005, 1246 f. m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 577 Rdn. 2). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. Mu- sielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 577 Rdn. 3). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Be- schwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochte- nen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrens- mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die 6 - 5 - Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224). 7 Im vorliegenden Fall vermag der Senat mangels der erforderlichen Sach- verhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen, ob es dem Beschwerdeführer nach den tatsächlichen Umständen zumutbar wäre, das ihm in Form von Entschädi- gungszahlungen zugeflossene Vermögen für die bereits in den bisherigen In- stanzen entstandenen Prozesskosten einzusetzen oder ob er dafür die Pro- zesskostenhilfe beanspruchen könnte, deren Ablehnung Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens ist. 2. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls für das Rechtsbeschwerdever- fahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tra- gen. Ihm ist zumutbar, erforderlichenfalls neben seinen Einkünften sein Vermö- gen für die Prozessführung einzusetzen, auch wenn ihm dann nicht mehr der so genannte Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII verbleibt. 8 a) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünde nicht schon der Grundsatz entgegen, dass grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311). Denn die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun- gen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen bei dem Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181). 9 b) Eine Partei erhält nur dann auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - was vorliegend zu bejahen ist - und sie nach ihren persönlichen und wirt- 10 - 6 - schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dies ist nach den Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen des Antragstellers jedoch nicht der Fall. 11 aa) Nach seinen Einkommensverhältnissen wäre dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen von 60 € monatlich zu bewilligen, da bei Zugrundelegung eines Arbeitslosengeldes von 910 € nach Abzug des Freibetrages für den Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von 380 € und der Kosten für Unterkunft und Heizung ein einzusetzendes Einkommen von 199 € verbleibt. Unabhängig von seinen laufenden Einkünften kann der Beschwerdeführer die geringen Prozesskosten für das Rechtsbe- schwerdeverfahren jedoch aus dem Vermögen begleichen, das er jedenfalls durch die der Entschädigungszahlungen in Höhe von 45.000 € erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hält der Senat den Ein- satz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall für unzumutbar. 12 (1) Das steht nicht im Widerspruch zur Ansicht des Bundesverwaltungs- gerichts, die dem Urteil vom 18. Mai 1995 (- 5 C 22/93 - NJW 1995, 3001, 3002) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Vermögen, das auf einer Schmerzensgeldzahlung an den Hilfesuchenden beruht, grundsätzlich eine Här- te im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. (an dessen Stelle seit dem 1. Januar 2005 § 90 Abs. 3 SGB XII getreten ist) darstellt. Auch das Bundesverwaltungs- gericht hält Schmerzensgeld grundsätzlich für verwertbares Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, denn nach § 88 Abs. 2 BSHG a.F. in Verbin- dung mit § 77 Abs. 2 BSHG a.F., bei denen es sich um die Vorgängerregelun- gen zu § 90 SGB XII handelt, ist Schmerzensgeld weder als Einkommen noch als Vermögen ausdrücklich vom Einsatz zur Deckung der anstehenden Bedürf- 13 - 7 - nisse des Hilfebedürftigen ausgenommen. In dem entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht es aber als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG a.F. angesehen, dass der Kläger sein Schmerzensgeld für die Kosten der Werkstatt für Behinderte hätte einsetzen müssen, da es ihm dann nicht mehr zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur Genugtuung für das erlittene Unrecht zur Verfügung gestanden hätte. Die Fra- ge, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88 Abs. 3 BSHG a.F. noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa bei einem um der Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle des Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer Pfändung, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte ausdrück- lich offen gelassen (vgl. BVerwG NJW 1995, 3001, 3002). (2) Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts ist außerdem nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar (vgl. BVerfG, VersR 2000, 897 f.). Darauf weist auch das Beschwerdegericht zutreffend hin. 14 Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haft- pflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum Schaden geführt haben (vgl. Großer Senat, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Der Aus- gleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Ge- schädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmer- zensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus 15 - 8 - auch deren Verlust ausgleichen (vgl. Senat BGHZ 120, 1, 7 f.). Das alles ist nur gewährleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verfü- gung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensun- terhalt aufwenden muss. 16 Diese Bedeutung des Schmerzensgeldes (für das Opfer) kann nicht ohne weiteres auf Entschädigungszahlungen für Verletzungen des Persönlichkeits- rechts übertragen werden. So besteht ein Unterschied darin, dass die Beein- trächtigung, für die Entschädigung beansprucht wird, nicht in anderer Weise - etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.; Steffen, NJW 1997, 10, 12; Müller, VersR 2003, 1, 5). Auch sind die zugebilligten Beträge zur Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverlet- zung im Vergleich etwa zu Schmerzensgeldansprüchen bei schwersten Kör- perschäden (vgl. hierzu Senat, BGHZ 120, 1 ff.) oder anderen Eingriffen mit tragischen Folgen deutlich höher. Die Zubilligung einer hohen Geldentschädi- gung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen sol- chen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit ver- kümmern würde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - VersR 1995, 305, 309). Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch ein echter Hemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlich- keit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (vgl. Se- natsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Maßgebend für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sind deshalb auch Präventionsgesichtspunkte. - 9 - Aus den dargelegten Gründen steht bei der Entschädigung wegen Persönlich- keitsverletzungen anders als beim Schmerzensgeld weniger im Vordergrund, dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbußen in seiner Lebensführung ausgleichen zu können. Vielmehr ist vorrangiger Zweck der Geldentschädigung, dem Ge- schädigten Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu ver- schaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. (3) Die zwischen beiden Ansprüchen bestehenden sachlichen Unter- schiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Prüfung, ob das aus den Zahlungen stammende Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist. Die Frage ist allerdings nicht allgemeingültig ohne Berücksich- tigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit der Entschädigung beispielsweise ein Ausgleich für fortdauernde Einbu- ßen in der Lebensführung gewährt, ob damit eine besondere Genugtuung ge- leistet oder ob vor allem eine rücksichtslose Vermarktung im oben dargelegten Sinn unterbunden werden sollte. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, in welchem Verhältnis die Höhe der Entschädigungszahlung zu dem Betrag steht, der zur Vermeidung der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eingesetzt werden soll. Nach dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem Beschwerdeführer je- denfalls zuzumuten, aus einem Kapital von 45.000 € die Prozesskosten für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zu begleichen. 17 bb) Erfolglos beruft er sich darauf, dass ihm das Kapital nur noch zu ei- nem geringen Teil zur Verfügung stehe. 18 Zwar kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirt- schaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der Entscheidungsreife an (vgl. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 114 19 - 10 - Rdn. 37 und 39; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdn. 44; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 374, 375). Dies ergibt sich zum einen aus der Abänderungsmög- lichkeit in § 120 Abs. 4 ZPO, zum anderen aus der Regelung in § 124 Nr. 3 ZPO, wonach die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl. auch Burgard, NJW 1990, 3240, 3244). Auch gilt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im all- gemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch frühe- res Verhalten verschuldet hat. cc) Im vorliegenden Fall ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer durch eigenes Verhalten (trotz der gerichtlichen Auseinandersetzung) weitge- hend mittellos gemacht hat. Die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe stellt sich dann aber als rechtsmissbräuchlich dar. 20 So hat der Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeantrag seine monat- liche Mietbelastung einkommensmindernd geltend gemacht, obwohl er behaup- tet, eine erhebliche Mietvorauszahlung ohne deren Fälligkeit geleistet zu haben. Auch die übrigen, sein Vermögen aufzehrenden Ausgaben - wie die behauptete Anschaffung von Hausrat für 13.000 €, die Begleichung einer Forderung für die Firma D. an sich selbst und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für sei- nen anwaltschaftlichen Vertreter, dessen Höhe einen Großteil der Entschädi- gungszahlungen ausmacht, und für das erst nach Eingang der gerichtlichen Anfrage nach dem Verbleib des Vermögens die Rechnung erstellt wurde - drän- gen den Schluss auf, dass sie dazu dienten, das Prozesskostenrisiko durch Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit zu übertragen. 21 dd) Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzu- muten, die geringfügigen Beträge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren an Kos- 22 - 11 - ten anfallen, aus seinem verbliebenen Vermögen zu begleichen, soweit sein Einkommen zu deren Deckung nicht ausreicht (vgl. auch Bamberg, JurBüro 1992, 622 f.; OLG Hamm, MDR 2000, 297; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 845 f.). 23 3. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG für das Rechtsbeschwer- deverfahren nicht zu erheben. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2004 - 27 O 779/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2005 - 9 W 47/05 -