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Entscheidung

1 StR 471/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Memmingen vom 13. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmit- tel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an. 1 Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das zu der Überzeugung ge- langt ist, der Angeklagte habe am 26. November 2003 gemeinsam mit den an- derweitig verurteilten G. B. und A. M. versucht, die Zweig- stelle der Raiffeisenbank in Be. zu überfallen, um anschließend die Zweigstelle der Raiffeisenbank I. zu überfallen, ist nicht tragfähig. 2 - 3 - Die Strafkammer hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung je- de Beteiligung an den Banküberfällen bestritten hat und keinerlei Erklärung für die Belastung durch beide Zeugen hatte, im Wesentlichen aufgrund der Aussa- gen der nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung als Zeugen gehörten Mittäter G. B. und A. M. als überführt angesehen. Die Beweiswürdi- gung ist insoweit fehlerhaft, als eine nahe liegende Möglichkeit nicht erörtert wurde. Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bei- den Zeugen, weil sie aufgrund der eigenen Einlassungen zu mehrjährigen Frei- heitsstrafen verurteilt worden seien; auch sei „ein Motiv für eine Falschbelas- tung […] nicht ersichtlich geworden“ (UA S. 21). Dieses Argument eines fehlen- den Falschbelastungsmotivs hätte hier näherer Begründung bedurft. Nach den übrigen Urteilsgründen lag es nämlich nahe, dass beide Zeugen durchaus ein Motiv haben konnten, den ursprünglich der beiden Banküberfälle mitangeklag- ten Bruder des G. B. , S. B. , zu entlasten. Dieser war noch in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2004 beschuldigt worden, als Fahrer des Fluchtfahrzeuges an den Banküberfällen beteiligt gewesen zu sein. Da sich das Urteil hierzu nicht verhält, unterliegt es der Aufhebung. 3 Nack Wahl Boetticher Elf Graf