Entscheidung
3 StR 437/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 437/05 vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat ausgeführt: "Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den je- weils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrah- mens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrah- mens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. … Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausge- wirkt hat." Das gilt auch hier. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker