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Entscheidung

2 StR 466/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 466/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 3. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju- gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt, zwei sichergestellte Handys sowie Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist in Ostanatolien geboren, hat dort die Schule besucht und das Abitur abgelegt. Er kam 2003 mit 17 Jahren nach Deutschland und be- legte zunächst einen Deutschkurs in W. . Nachdem er die Aufnahmeprüfung für das von ihm angestrebte Jurastudium in G. nicht bestanden hatte, wurde - 4 - seine Aufenthaltserlaubnis ab Februar 2005 nicht verlängert. Der Angeklagte, der zunächst ausreiste, kehrte mit Unterstützung eines Bekannten illegal in die Bundesrepublik zurück. Dieser Bekannte, den er nach seinen Angaben zufällig in H. wieder getroffen hat, bot ihm an, für 1000 € zuzüglich Fahrkosten eine Drogenkurierfahrt zu unternehmen. Der Angeklagte sollte Heroin und Ko- kain in W. übernehmen, einen Teil davon einer unbekannt gebliebenen Person in F. übergeben und den Rest nach H. bringen. Der An- geklagte war damit einverstanden. Entsprechend der Vereinbarung brachte am 18. April 2005 ein Überbringer 1003,44 g Heroin (Wirkstoffgehalt 34,3 %) und 181,95 g Kokain (Wirkstoffgehalt 52,7 %) auf einen Parkplatz in W. , zu dem ihn der Angeklagte telefonisch gelotst hatte. Als sich der Angeklagte mit dem Rauschgift entfernte, wurde er kurz darauf von der Polizei festgenommen, die den Überbringer und das Treffen observiert hatte. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Soweit die Revision allerdings vorträgt, der Angeklagte habe weder von der Art noch von der Menge des zu transportierenden Rauschgifts Kenntnis gehabt, entfernt sie sich von den Urteilsfeststellungen. Danach hatte der Auf- traggeber dem Angeklagten mitgeteilt, dass es sich um Heroin und Kokain han- deln sollte (UA S. 3). Die Menge konnte dem Angeklagten schon deshalb nicht verborgen geblieben sein, weil ihm die Betäubungsmittel in einer Plastiktüte übergeben worden sind. 2. Zu Recht weist die Revision jedoch daraufhin, dass die Bewertung der Kuriertätigkeit des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben schon des- - 5 - halb Bedenken begegnet, weil die Jugendkammer eine hinreichende Abgren- zung zwischen Täterschaft und Teilnahme in den Urteilsgründen nicht vorge- nommen hat. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich für die Tätigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen transportiert, nicht von selbst. Zwar kann auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des (täterschaftlichen) Handeltreibens erfüllen, da der weit auszulegen- de Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätig- keit umfasst. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht, nach allgemeinen Grundsätzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel- treiben 25). Dabei sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Er- folg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen. Soweit die Jugendkammer hier dar- auf hingewiesen hat, dass der Angeklagte den Transport der Drogen eigen- ständig durchführen sollte und zwar zunächst über die Zwischenstation F. , könnte dies zwar als Hinweis auf seine Tatherrschaft verstanden werden, die für eine täterschaftliche Begehung spräche. Dieser Umstand wird aber mög- licherweise dadurch relativiert, dass der Angeklagte sich in F. nicht aus- kannte - die zunächst für F. geplante Übergabe des Rauschgifts an ihn wurde deshalb nach W. verlegt -, so dass eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein ständiger Kontakt zwischen dem Auftraggeber und dem An- geklagten während der Kurierfahrt vorgesehen war. Dies wäre ebenso wie der angesichts des Wertes des zu transportierenden Rauschgifts relativ niedrige Kurierlohn in eine - hier nicht vorgenommene - Gesamtwürdigung einzubezie- hen gewesen. - 6 - Da die Jugendkammer diese dem Tatrichter obliegende Wertung unter- lassen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, auch wenn bei ab- weichender rechtlicher Würdigung als Teilnahme am Handeltreiben zusätzlich der unerlaubte - hier allerdings nur wenige Minuten dauernde - Besitz von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge abzuurteilen wäre, da das Besitzen nur dann ein unselbstständiger im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesche- hens ist, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird. Im Übrigen hätte die Dauer der verhängten Jugendstrafe einer einge- henderen, an den Zwecken des Jugendstrafrechts nachvollziehbar orientierten Begründung bedurft. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer